Ziehe man vergleichsweise das schweizerische Unterhaltsrecht heran, sei der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechend festzulegen (Art. 285 ZGB). Die Unterhaltszahlungen seien vor dem finanziellen Hintergrund zu beurteilen, dass der Rekurrent ein deklariertes Vermögen von knapp Fr. __ Mio. und ein steuerbares Arbeitseinkommen von Fr. __ Mio. im Jahr 2016 deklariert habe. Das steuerbare Arbeitseinkommen des Steuerpflichtigen — damals CEO der am NYSE kotierten H.________ – habe Fr. __ Mio. betragen. Das Einkommen sei in anderen Jahren auch schon signifikant höher gewesen.