Der Umstand, dass die fraglichen Gesetze (und Verordnungen) eine ganze Reihe von betraglich oder in Relation zur Einkommenshöhe limitierten Abzügen kennen würden (z.B. § 30, 31 und 33 StG bzw. Art. 33, 33a und 35 DBG) und solche Begrenzungen aus politischen Überlegungen wie z.B. bei der Begrenzung des Schuldzinsenabzugs auf Fr. 50'000.– in jüngster Zeit durch partielle Gesetzesänderungen eingeführt worden seien, lasse keinen anderen Schluss zu, als dass die steuerliche Abziehbarkeit solcher Positionen nur in klaren Fällen einer Steuerumgehung und des Missbrauchs des fraglichen Instituts (vorliegend der Kinderalimente für andere Zwecke) zulässig sein könne.