DBG würden keine betragsmässige, prozentuale oder anderweitig definierte Begrenzung der Abzugsfähigkeit enthalten. Auch gebe der Wortlaut mittels Formulierungen wie "angemessen" oder dergleichen der Veranlagungsbehörde massgeblichen Ermessenspielraum. Dies gelte ebenso auch für die anwendbaren Verordnungen. Der Wortlaut sei insofern klar. Zu beachten sei auch, dass die drei massgebenden Steuergesetze (StG, StHG und DBG) jüngeren Datums seien. Auch die Materialien des Gesetzgebungsprozesses würden einen Hinweis darauf enthalten, dass Urteil A 2019 22 4