Zusammengefasst wurde zur Begründung Folgendes vorgebracht: Unstrittig sei das Vater- Kindsverhältnis zwischen dem Steuerpflichtigen und dessen unehelichem Sohn, der zusammen mit der Kindsmutter in Norditalien in G.________ am Comersee wohne. Bei der streitgegenständlichen Frage, ob die steuerliche Abzugsfähigkeit von geleisteten Kinderalimenten beschränkt werden könne, sei vorerst vom Wortlaut der fraglichen Gesetzesbestimmungen auszugehen. Paragraph 30 lit. c StG, Art. 9 Abs. 2 lit. c StHG und Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG würden keine betragsmässige, prozentuale oder anderweitig definierte Begrenzung der Abzugsfähigkeit enthalten.