C. Mit Entscheid vom 15. November 2019 wies die Rekursgegnerin die Einsprache ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, aus dem Unterhaltsvertrag gehe hervor, dass der Steuerpflichtige, neben den Alimenten an seinen Sohn, auch freiwillige Zahlungen an die Kindsmutter leisten könne. In Ziffer 1 des Unterhaltsvertrages werde ausgeführt, dass es im Ermessen des Steuerpflichtigen liege, für die persönlichen Auslagen der Kindermutter aufzukommen. Da es sich hierbei um freiwillige Zahlungen handle, seien diese steuerrechtlich nicht abzugsfähig.