{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-12-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-22_2020-12-21.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_22_5725904a692227324825c1f1a293ecdecc35d465f66bbaea09a865f4052374dc7e060e45466e00e4f35e69552b4f6aea2627fd34b4f9691c038f204fbe6892a1?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdecc35d465f66bbaea09a865f4052374dc7e060e45466e00e4f35e69552b4f6aea2627fd34b4f9691c038f204fbe6892a1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_22", "Checksum": "0d2c0b43162d62deb96a521c0fc664a9"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.12.2020 A 2019 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:55", "Checksum": "3d483838406bf3ccc262f8adbd732ad6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.12.2020 A 2019 22\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nweitere Kosten berechnet wird (vgl. VG-act Nr. 15; Tuor/Schnyder/Schmid/Jungo, a.a.O.,\nS. 482 Rz. 28; BGE 116 II 110 E. 3a). Das Bundesgericht hat sich im zuletzt zitierten\nLeitentscheid im Übrigen ebenfalls auf die erwähnte Zürcher Tabelle abgestützt, womit es\nsich beim Zürcher Amt für Jugend und Berufsbildung zweifellos um eine anerkannte\nFachstelle für die hier interessierende Frage handelt. Die Rekursgegnerin hat im Vergleich\nzum sich aus der Zürcher Tabelle ergebenden Betrag gar eine Summe von Fr. 3'270. –\npro Monat für den Sohn anerkannt. In Berücksichtigung der erhöhten Leistungsfähigkeit\ndes Rekurrenten wurden somit rund 64 % mehr als der durchschnittliche Unterhaltsbedarf\ngemäss Zürcher Tabelle angerechnet, was nicht zu beanstanden ist, zumal gemäss\nAussagen der Rekurrenten die Lebenshaltungskosten in Moskau und Italien als durchaus\nmit denjenigen in der Schweiz vergleichbar seien (Replik S. 4 Rz. 14). Es ergeben sich im\nWeiteren aus den Vorbringen der Rekurrenten keine nicht bereits vorstehend\nabgehandelten Argumente und Beweise, welche einen den Betrag von Fr. 3'270.– pro\nMonat übersteigenden Unterhaltsbedarf des Sohnes begründen liessen. Wie die\nRekursgegnerin richtig bemerkt, wären hier an den von den Rekurrenten zu erbringenden\nNachweis besonders strenge Anforderungen zu stellen, da es sich um\nUnterhaltszahlungen ins Ausland handelt (Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O, Art. 33 Rz. 21i).\nSchliesslich lässt sich auch aus dem von den Rekurrenten zitierten Scheidungsurteil vom\n18. Dezember 2019 und den gestützt darauf gemäss Art. 125 ZGB vom Rekurrenten an\nseine geschiedene und kinderlose vormalige Ehefrau (d.h. an die Rekurrentin) zu\nleistenden monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 25'000.– nichts zu ihren Gunsten\nableiten, da Unterhaltsbeiträge an geschiedene Ehegatten nach anderen Kriterien\nfestgesetzt werden als an minderjährige Kinder zu leistende Alimente.\n\n6. Aufgrund dieser Erwägungen ist der Rekursgegnerin zu folgen und der\nEinspracheentscheid zu bestätigen: Die von der Rekursgegnerin für die Steuerperiode\n2016 festgestellten und im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG und § 30 lit. c StG\nabzugsberechtigten Alimente im Betrag von Fr. 39'240.– sind korrekt ermittelt und nicht zu\nbeanstanden. Der Rekurs und die Beschwerde sind vollständig abzuweisen.\n\n7.\n7.1 Gemäss § 120 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens der\nunterliegenden Partei ganz bzw. bei teilweiser Gutheissung im Verhältnis des Unterliegens\nauferlegt. Auch gemäss Regelung im DBG trägt die unterliegende Partei die Kosten des\nBeschwerdeverfahrens (Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Höhe der Spruchgebühr beträgt\nFr. 400.– bis Fr. 15'000.– (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten vor dem\n\nUrteil A 2019 22\n25\n\nVerwaltungsgericht [KoV VG; BGS 162.12]). Vorliegend unterliegen die Rekurrenten\nvollständig, weshalb sie die gesamten Kosten des Rekursverfahrens zu tragen haben. Die\nKosten werden aufgrund des Zeit- und Arbeitsaufwandes, der Wichtigkeit und\nSchwierigkeit sowie des Streitwertes (§ 1 Abs. 2 KoV VG) ermittelt und werden vorliegend,\nden Umfang des Schriftenwechsels und der aufgeworfenen Rechtsfragen\nberücksichtigend, auf Fr. 3'000.– festgesetzt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten\nKostenvorschuss verrechnet.\n\n7.2 Nach § 120 Abs. 3 StG wird der obsiegenden steuerpflichtigen Person für die\nVertretung durch eine Fachperson eine angemessene Entschädigung zugesprochen. Bei\nder direkten Bundessteuer gilt für die Zusprechung von Parteikosten Art. 64 Abs. 1 VwVG\nsinngemäss (Art. 144 Abs. 4 DBG), welcher festhält: \"Die Beschwerdeinstanz kann der\nganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine\nEntschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten\nzusprechen.\" Die Rekurrenten haben nicht obsiegt, weshalb ihnen keine\nParteientschädigung zugesprochen werden kann. Der Rekursgegnerin kann keine\nParteientschädigung zugesprochen werden, da sie keine steuerpflichtige Person ist (§ 120\nAbs. 3 StG).\n\nUrteil A 2019 22\n26\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Der Rekurs und die Beschwerde werden abgewiesen.\n\n2. Den Rekurrenten werden die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– auferlegt, welche\nmit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim\nSchweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen\nAngelegenheiten eingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an die Vertreterin der Rekurrenten (dreifach), an die Rekursgegnerin,\ndie eidgenössische Steuerverwaltung in Bern sowie zum Vollzug von Ziff. 2 des\nDispositivs z.K. an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.\n\nZug, 21. Dezember 2020\n\nIm Namen der\nABGABERECHTLICHEN KAMMER\nDer Vorsitzende\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nversandt am\n\nUrteil A 2019 22\n"}