{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-12-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-22_2020-12-21.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_22_5725904a692227324825c1f1a293ecdecc35d465f66bbaea09a865f4052374dc7e060e45466e00e4f35e69552b4f6aea2627fd34b4f9691c038f204fbe6892a1?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdecc35d465f66bbaea09a865f4052374dc7e060e45466e00e4f35e69552b4f6aea2627fd34b4f9691c038f204fbe6892a1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_22", "Checksum": "0d2c0b43162d62deb96a521c0fc664a9"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.12.2020 A 2019 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:55", "Checksum": "3d483838406bf3ccc262f8adbd732ad6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.12.2020 A 2019 22\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n5.4.2 Es erscheint daher sachgerecht die Höhe des strittigen familienrechtlichen\nUnterhaltsanspruchs des Sohnes, dem Grundsatz nach anhand anerkannter\nErfahrungszahlen zu ermitteln, so wie dies die Rekursgegnerin tat. Soweit die Rekurrenten\naber höhere Beträge geltend gemacht haben, tragen sie hierfür die Beweislast, da es sich\nbei der Frage, inwiefern mit den in 2016 geleisteten Alimenten ein über diese\nErfahrungszahlen hinausgehender Unterhaltsbedarf beim Sohn tatsächlich bestanden hat,\num eine steuermindernde Tatsache handelt (vgl. E. 2.2 hiervor).\n\n5.4.3 Die Rekurrenten berufen sich in ihren \"Bemerkungen zur Duplik\" vom 15. Juni\n2020 auf eine \"detaillierte Aufstellung über die unter dem Unterhaltsvertrag geleisteten\nZahlungen\", welche vom Rekurrenten als auch der Kindsmutter unterzeichnet worden sei.\nBei dieser Aufstellung handelt es ich um das \"Addendum – Schedule of payments 2016\",\nunterzeichnet durch den Rekurrenten bzw. die Kindsmutter am 15. bzw. 17. November\n2017 (Beilage 6 der Rekurrenten). Die Aufstellung enthält Beträge in diversen Währungen\nund weist ein Total von EUR 213'933.50 aus, unterteilt in die fünf Positionen \"transfer to\nE.________ account\" (total EUR 107'000.–), \"insurance invoice payment\" (EUR 3'924.–),\n\"travel invoice payment\" (total EUR 32'111.83), \"other invoice payments\" (total\nEUR 29'078.23) und \"transfer to credit card to cover restaurant, travel, shopping and other\nexpenses\" (total EUR 41'819.44). Mit 31 handschriftlichen Zahlenreferenzen zu\nBankbelegen zu Konti des Rekurrenten bei der I.________ (2 Konti) und der J.________\nmachen die Rekurrenten die tatsächliche Überweisung der in der Aufstellung enthaltenen\nGeldbeträge geltend.\n\nUrteil A 2019 22\n23\n\n5.4.4 Den Rekurrenten kann zugestimmt werden, dass mit den erwähnten Belegen die\ntatsächliche Belastung der aufgelisteten Beträge auf den erwähnten Bankkonti glaubhaft\nerscheint, was vorliegend von der Rekursgegnerin auch nicht bestritten wird. Hingegen\nlässt sich weder der Aufstellung \"Addendum – Schedule of payments in 2016\" noch den\ndazu referenzierten Bankbelegen entnehmen, inwiefern die aufgelisteten Beträge in\ndirektem Zusammenhang mit der Deckung des Unterhaltsbedarfs des Sohnes stehen\nwürden. Hierüber lassen sich die Rekurrenten in ihren \"Bemerkungen zur Duplik\" vom\n15. Juni 2020 (Seite 3) lediglich dahingehend vernehmen, \"[…] Ein Nachweis über die\ngenaue Verwendung der Mittel kann nicht erbracht werden und deren Erbringung ist nicht\nrealitätsnah, da keine Buchführung über Auslagen vorliegt und eine strikte Trennung nach\nNutzen Kind und Mutter nicht möglich ist (wie hoch ist der Kindernutzen einer luxuriösen\nWohnstätte, luxuriöser Ferien, eines luxuriösen Fahrzeuges, eines Ferienhauses, etc.).\nDieser Nachweis ist faktisch gar nicht möglich. […]\".\n\nDiesen Ausführungen der Rekurrenten kann das Gericht durchaus Folge leisten. In der Tat\nscheint der Nutzen von Luxuskomponenten in den Bereichen Wohnstätte, Ferien,\nFahrzeuge und Ferienhäuser etc. für den Sohn in seinem ersten Lebensjahr nur schwer\nauszumachen und lässt sich auch kaum belegen. Der Grund hierfür liegt jedoch weniger in\nder Problematik, an sich mögliche Beweismittel beibringen zu können, sondern vielmehr\ndarin, dass solche von den Rekurrenten geltend gemachte Bedürfnisse an einen\ngehobenen Lebensstil bei einem Kind im ersten Lebensjahr gar nicht vorhanden sein\nkönnen. Unterhaltsbedürfnisse können jedoch nur dort befriedigt und konsumiert werden,\nwo solche Bedürfnisse überhaupt existent sind. Vorliegend dürften die Ansprüche an einen\ngehobenen Lebensstil viel eher den Bedürfnissen und Wünschen des Rekurrenten bzw.\nder Kindsmutter entspringen. Bei dieser Sachlage ist daher festzustellen, dass der den\nRekurrenten obliegende Nachweis zu einem Unterhaltsbedarf des Sohnes des\nRekurrenten, der in seinem ersten Lebensjahr im Vergleich zu anerkannten\nErfahrungszahlen höher sein soll, nicht erbracht ist.\n\n5.5 Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Rekursgegnerin den\neinkommensteuerrechtlich absetzbaren Unterhaltsbetrag für den Sohn des Rekurrenten\nanhand solcher Erfahrungszahlen ermittelte. Sie stützte sich dabei als Referenz zu Recht\nauf die vom Amt für Jugend und Berufsbildung des Kantons Zürich jährlich\nherausgegebene Zürcher Kinderkostentabelle, hier für das Jahr 2016, gemäss welcher für\nein Einzelkind in den ersten sechs Altersjahren ein durchschnittlicher Unterhaltsbedarf von\nFr. 1'999.– pro Monat für Ernährung, Bekleidung, Unterkunft, Pflege und Erziehung sowie\n\nUrteil A 2019 22\n24\n\n"}