{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-12-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-22_2020-12-21.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_22_5725904a692227324825c1f1a293ecdecc35d465f66bbaea09a865f4052374dc7e060e45466e00e4f35e69552b4f6aea2627fd34b4f9691c038f204fbe6892a1?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdecc35d465f66bbaea09a865f4052374dc7e060e45466e00e4f35e69552b4f6aea2627fd34b4f9691c038f204fbe6892a1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_22", "Checksum": "0d2c0b43162d62deb96a521c0fc664a9"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.12.2020 A 2019 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:55", "Checksum": "3d483838406bf3ccc262f8adbd732ad6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.12.2020 A 2019 22\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n5.1 Die Rekurrenten berufen sich hier im Wesentlichen auf den Gesetzestext von\nArt. 285 Abs. 1 ZGB, gemäss welchem die Alimente nicht nur den Bedürfnissen des\nKindes entsprechen sollen, sondern es auch die Lebensstellung und Leistungsfähigkeit\ndes Rekurrenten zu berücksichtigen gelte. Bei einem steuerbaren Einkommen von gut\nFr. __ Mio. und Vermögen von gut Fr. __ Mio. (Steuerperiode 2016, vgl. auch mit\nBeilage 1 der Rekursgegnerin) seien Alimente in der strittigen Höhe durchaus vertretbar\nund würden den üblichen Rahmen nicht überschreiten. Sodann werde die Höhe von\nAlimenten in Art. 285 ZGB nicht beschränkt, weshalb die von der Rekursgegnerin\nvorgenommenen Kürzung der gesetzlichen Grundlage entbehre.\n\nDie Rekursgegnerin stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die von den\nRekurrenten vorgebrachte Begründung verfange nicht, da es sich beim\nAlimentenempfänger mit Geburtsdatum __ November 2015 um ein Kleinkind handle,\ndaher Alimente in der strittigen Höhe bei diesem unzweifelhaft zu einer\nVermögensvermehrung führten, welche steuerrechtlich nicht der Abzugsfähigkeit\nzugänglich seien.\n\n5.2 Für die Höhe des zivilrechtlich geschuldeten Unterhaltsbeitrages stellt Art. 285\nAbs. 1 ZGB (in der bis und mit 2016 geltenden Fassung) grundsätzlich auf die folgenden\nKriterien ab: Auf die Bedürfnisse des Kindes, auf die Lebensstellung und\nLeistungsfähigkeit der Unterhaltspflichtigen sowie auf Vermögen und Einkünfte der Kinder.\nDie verschiedenen Bemessungskriterien beeinflussen sich zum Teil gegenseitig;\ninsbesondere lässt sich nur im Zusammenhang mit den Elementen Leistungsfähigkeit und\nLebenshaltung des Unterhaltschuldners bestimmen, was unter die Bedürfnisse des Kindes\nfällt (Tuor/Schnyder/Schmid/Jungo, a.a.O., S. 479 Rz. 22, S. 482 Rz. 27, mit zahlreichen\nVerweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Bei diesen Bedürfnissen, die für\ndie Festsetzung der Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen sind, handelt es sich um keine\nein für allemal feststehenden Grössen. Erlaubt es die Lebensstellung der Eltern, so hat\ndas Kind grundsätzlich Anspruch darauf, dass auch seine Bedürfnisse höher veranschlagt\nwerden und dass es seine Wünsche aufwendiger und auch in erweitertem Umfang\nbefriedigen kann. Immerhin können die Umstände im Einzelfall ergeben, dass aus\nerzieherischen Gründen dem Kind eine einfachere Lebensstellung zukommen soll als\ndiejenige der Eltern. Der Unterhaltsbeitrag des Kindes ist daher nicht einfach linear nach\n\nUrteil A 2019 22\n21\n\nder finanziellen Leistungskraft der Eltern ohne jeden Bezug zur konkreten Situation des\nKindes zu bemessen (BGE 120 II 285 E. 3b/bb).\n\n5.3 Die hier interessierende angemessene Höhe der Alimente korreliert somit und\nanders als die Rekurrenten vorbringen nicht unbesehen mit der Leistungsfähigkeit des\nRekurrenten bzw. des von ihm tatsächlich gelebten Standards, sondern die Alimente\nmüssen sich auch aus den tatsächlichen Bedürfnissen des Sohnes herleiten lassen.\n\n5.3.1 In der steuerrechtlichen Literatur und Praxis werden entsprechend unter\nangemessenen Kinderalimenten solche verstanden, welche zur Deckung des – allenfalls\nhöher zu veranschlagenden – Lebensbedarfs dienen und dem Berechtigten keinen\nVermögenszuwachs verschaffen (BGer 2C_503/2015, 2C_504/2015 vom 31. März 2016\nE. 3.1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, a.a.O.,\n§ 23 N 58 und § 31 N 48; Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 33 N 18a, 21d und 21e).\n\nDie erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung wird auch von den kantonalen\nVeranlagungspraxen übernommen, nach welchen der (konsumierbare) Lebensbedarf all\ndas umfasst, was das Kind für sein Leben und seine körperliche, geistige und sittliche\nEntfaltung benötigt. Leistungen, welche über in diesem Sinn Angemessenes hinausgehen\nund vermögensbildend sind, gelten als einkommensteuerrechtlich nicht abziehbare\nZuwendungen, bzw. stellen eher eine Schenkung des Leistenden dar (Kanton Bern, Tax\nInfo, Unterhaltsleistung bei getrennter Veranlagung, Fassung vom 24. Juni 2020,\nZiff. 2.1.1; Baselbieter Steuerbuch, 29 Nr. 12 Unterhaltsbeiträge, 31. Dezember 2016, Ziff.\n1; Kanton Schwyz, Merkblatt Steuerliche Behandlung von Unterhaltsbeiträgen\n[Alimentenzahlungen] und damit zusammenhängende Sozialabzüge, 20. September 2016,\nZiff. 1.2).\n\n5.3.2 Das Kriterium der fehlenden Vermögensvermehrung lässt sich nach Ansicht des\nGerichts nicht anders deuten, als dass die vom Rekurrenten geleisteten\nUnterhaltszahlungen nur so weit vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können\nals sie auch tatsächlich den Wünschen und Bedürfnisses des Sohnes entsprechend\nkonsumierbar sind und er diese in der fraglichen Steuerperiode 2016 auch konsumiert hat.\nDenn nur so lässt sich vermeiden, dass es infolge der erhaltenen Alimente bei ihm zu\neiner Vermögensvermehrung kommt.\n\nUrteil A 2019 22\n22\n\n5.4 Aufgrund des Gesagten stellt sich folglich vorliegend die Frage, inwiefern es\nglaubhaft erscheint, dass der am __ November 2015 geborene Sohn des Rekurrenten den\nstrittigen Alimentenbetrag von Fr. 229'332.– in 2016 zur Deckung seines eigenen\nLebensbedarfs tatsächlich konsumieren konnte, sodass bei ihm kein Vermögenszuwachs\nresultierte.\n\n5.4.1 Es kann hier vorab festgestellt werden, dass bei der Eruierung des\nUnterhaltsbedarfs eines Kleinkindes im ersten Lebensjahr die Leistungsfähigkeit bzw. der\nLebensstandard des Rekurrenten von untergeordneter Bedeutung ist, kann doch davon\nausgegangen werden, dass Kleinkinder im Normalfall kaum über den normalen\nUnterhaltsbedarf hinausgehende Wünsche und Bedürfnisse bereits entwickelt haben,\ngeschweige denn solche gar kund tun können.\n\n"}