{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-12-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-22_2020-12-21.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_22_5725904a692227324825c1f1a293ecdecc35d465f66bbaea09a865f4052374dc7e060e45466e00e4f35e69552b4f6aea2627fd34b4f9691c038f204fbe6892a1?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdecc35d465f66bbaea09a865f4052374dc7e060e45466e00e4f35e69552b4f6aea2627fd34b4f9691c038f204fbe6892a1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_22", "Checksum": "0d2c0b43162d62deb96a521c0fc664a9"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.12.2020 A 2019 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:55", "Checksum": "3d483838406bf3ccc262f8adbd732ad6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.12.2020 A 2019 22\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nUnterhaltsbeiträge für Kinder haben ihre zivilrechtliche Grundlage in der Unterhaltspflicht\nder Eltern (Art. 276 ff. ZGB) und können gegebenenfalls durch Unterhaltsverträge, die je\nnachdem durch die Vormundschaftsbehörde oder den Richter zu genehmigen sind\n(Art. 287 ZGB), oder durch den Richter festgelegt werden (Art. 279 ZGB), geregelt\nwerden. Zum Unterhalt eines Kindes im Sinne von Art. 276 ZGB gehört alles, was das\nKind für sein Leben und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung benötigt\n(BGer 2C_1008/2013 vom 6. Juni 2014 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Abzugsfähigkeit von\nUnterhaltsbeiträgen für minderjährige Kinder gilt nur für Unterhaltsbeiträge, die\nfamilienrechtlich geschuldet sind, und nicht für freiwillige Beiträge (BGer 2A.37/2006 vom\n1. September 2006 E. 3.3; Hunziker/Mayer-Knobel, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar\nzum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl.\n2017, Art. 33 N 21e; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, in: Kommentar zum Zürcher\nSteuergesetz, 3. Aufl. 2013, § 23 N 65, § 31 N 48 und 51).\n\n4.2 Es gilt daher vorab festzustellen, in welchem Umfang in der Steuerperiode 2016\ndie Bezahlung von Unterhaltsbeitragen durch den Rekurrenten an seinen Sohn\nfamilienrechtlich geschuldet war. Hierüber spricht sich, wie die Rekurrenten richtig\nbemerken, Art. 285 Abs. 1 ZGB aus, welcher per Ende 2016 wie folgt lautete (ZGB vom\n10. Dezember 1907, Stand am 1. April 2016):\n\n\"Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und\nLeistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des\nKindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des\nKindes berücksichtigen\".\n\nIn dieser Formulierung sind insbesondere die sogenannten \"Betreuungskosten\", auf\nwelche sich die Rekurrenten in ihrer Begründung berufen, nicht enthalten. Diese wurden\nvielmehr erst mit der Gesetzesnovelle zum Kindesunterhalt vom 20. März 2015 bei der\nBemessung des Kindesunterhalts mit dem revidierten Abs. 2 von Art. 285 eingeführt,\nwelcher per 1. Januar 2017 in Kraft trat (Tuor/Schnyder/Schmid/Jungo, ZGB – Das\nSchweizerische Zivilgesetzbuch, 14. Aufl. 2015, S. 482 Rz. 29). Bis zum in Kraft treten\n\nUrteil A 2019 22\n19\n\ndieser Gesetzesnovelle hatte denn auch nur die geschiedene Ehegattin, die weiterhin\nKinderbetreuungspflichten wahrnahm, Anspruch auf Berücksichtigung der entsprechenden\nKosten im Rahmen des nachehelichen Unterhalts, während die nie mit dem Vater\nverheiratet gewesene Mutter für ihren eigenen Betreuungsaufwand und die direkten\nBetreuungskosten nicht entschädigt wurde. Diese Ungleichbehandlung von Kindern\nunverheirateter Eltern wurde mit der Gesetzesnovelle ab dem 1. Januar 2017 behoben\n(Tuor/Schnyder/Schmid/Jungo, a.a.O., S. 471 Rz. 7).\n\nAus dem Gesagten ergibt sich, dass für das Jahr 2016 ein familienrechtlicher Anspruch\nauf Berücksichtigung eines \"Betreuungsunterhalts\" bei der Bemessung des\nUnterhaltsanspruchs des Sohnes des Rekurrenten (noch) nicht bestanden hat. Dies wird\ndenn auch durch die Rekurrenten selber anerkannt (Rekurs, S. 5 Rz. 17).\n\n4.3 Wie vorstehend dargelegt (Ziff. 4.1.), wird ein familienrechtlicher Anspruch jedoch\nsteuerrechtlich vorausgesetzt, um der vom Rekurrenten unter diesem Titel geleistete\nZahlung die Qualität von abzugsfähigem Aufwand im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG\nund § 30 lit. c StG zukommen zu lassen. Die Rekurrenten argumentieren, dass es\nungeachtet der erst ab Januar 2017 geltenden Neuregelung von Art. 285 Abs. 2 ZGB im\nSinne der Privatautonomie immer schon zulässig und gewünscht gewesen sei, wenn mit\nden Kinderalimenten nicht nur der Barunterhalt des Kindes gedeckt würde, sondern auch\ndie Kosten für den Betreuungsunterhalt (Rekurs, S. 5, Rz. 17). Diese Einschätzung ist\ndurchaus zutreffend, doch ziehen die Rekurrenten daraus den unrichtigen Schluss, dass\nes mit Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG und § 30 lit. c StG auch schon vor 2017 eine gesetzliche\nGrundlage für die steuerliche Abzugsfähigkeit des Betreuungsunterhalts gegeben habe\n(Replik S. 4, Rz. 13). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass diese Komponente im\nUnterhaltsvertrag zwischen dem Rekurrenten und der Kindsmutter (Beilage 6 der\nRekurrenten) enthalten gewesen sein mag. Wäre dem tatsächlich so, hätte es sich dabei\num eine vertraglich eingegangene Verpflichtung des Rekurrenten gehandelt, die in 2016\nüber das damals familienrechtlich Geschuldete hinausging und daher grundsätzlich als\nSchenkungsversprechen oder als Versprechen der Erfüllung einer sittlichen Pflicht\nerscheint (vgl. BGE 138 III 689 E. 3.3.2). Die Rekurrenten sind mir ihren Vorbringen\nbezüglich abzugsfähigen Betreuungsaufwand demnach nicht zu hören.\n\n5. Es stellt sich vorliegend somit einzig die Frage, inwiefern die vom Rekurrenten\ngeleisteten Alimente (Fr. 229'332.–) sich mit den sich aus Art. 285 ZGB (in der bis und mit\n\nUrteil A 2019 22\n20\n\n2016 geltenden Fassung) ergebenden familienrechtlichen Unterhaltsverpflichtungen\nbegründen lässt.\n\n"}