{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-12-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-22_2020-12-21.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_22_5725904a692227324825c1f1a293ecdecc35d465f66bbaea09a865f4052374dc7e060e45466e00e4f35e69552b4f6aea2627fd34b4f9691c038f204fbe6892a1?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdecc35d465f66bbaea09a865f4052374dc7e060e45466e00e4f35e69552b4f6aea2627fd34b4f9691c038f204fbe6892a1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_22", "Checksum": "0d2c0b43162d62deb96a521c0fc664a9"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.12.2020 A 2019 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:55", "Checksum": "3d483838406bf3ccc262f8adbd732ad6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.12.2020 A 2019 22\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n2.\n2.1 Das Verwaltungsgericht kann Einspracheentscheide der kantonalen\nSteuerverwaltung sowohl bezüglich kantonaler Steuern (§ 63 Abs. 3 VRG i.V.m. § 74\nAbs. 2 VRG i.V.m. § 121 StG i.V.m. § 136 Abs. 2 StG) als auch bezüglich der direkten\nBundessteuer (Art. 140 Abs. 3 DBG) in vollem Umfang überprüfen. Das\nVerwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m.\n§ 121 StG i.V.m. § 137 Abs. 1 StG sowie Art. 142 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 130 Abs. 1\nDBG). Es gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 74 Abs. 2 VRG\ni.V.m. § 121 StG i.V.m. § 137 Abs. 2 StG sowie Art. 143 Abs. 1 DBG). Das\nVerwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den – unter Mitwirkung der\nVerfahrensbeteiligten – festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm, d.h.\ndenjenigen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm\ndiejenige Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Aus der Rechtsanwendung von\nAmtes wegen folgt, dass das Verwaltungsgericht als Rekursinstanz nicht an die rechtliche\nBegründung der Begehren gebunden ist und einen Rekurs auch aus anderen als den\ngeltend gemachten Gründen ganz oder teilweise gutheissen oder den angefochtenen\nEntscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen\nkann.\n\n2.2 Ist der Sachverhalt unklar und daher zu beweisen, endet die Beweiswürdigung mit\ndem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu\ngelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie\nBeweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche\nSachverhalt verwirklicht hat (Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, Schweizerisches\nSteuerverfahrensrecht Direkte Steuern, 2. Aufl. 2018, § 19 Rz. 6). Auch wenn im\nharmonisierten Steuerrecht an sich das Beweismass der vollen Überzeugung\n(\"Regelbeweismass\") herrscht, bedarf es keiner absoluten Gewissheit. Es genügt, dass\ndie Veranlagungs- bzw. Rechtsmittelbehörde nach erfolgter Beweiswürdigung und\naufgrund objektiver Gesichtspunkte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom\nVorliegen eines rechtserheblichen Sachumstandes überzeugt ist. Die Auffassung kann auf\n\nUrteil A 2019 22\n17\n\nIndizien beruhen und bedingt keinen direkten Beweis (BGer 2C_1067/2017 vom\n11. November 2019 E. 2.2.3). Anders verhält es sich bei Beweisnot, bei welcher das\nmildere Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als ausreichend erachtet\nwird. Von einer Beweisnot ist nicht schon zu sprechen, wenn eine Tatsache, die ihrer\nNatur nach ohne weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen\nwerden kann, weil der beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen. Blosse\nBeweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall können zu keiner Beweiserleichterung\nführen (BGE 144 III 264 E. 5.3).\n\nGelangt die Behörde bzw. das Gericht zu keiner derart gewichtigen Überzeugung,\nkommen die Beweislastregeln von Art. 8 ZGB zur Anwendung. Im Abgaberecht gilt\ndemnach, dass die Veranlagungsbehörde die Beweislast für die abgabebegründenden\nund -erhöhenden Tatsachen trägt, während die abgabepflichtige Person für die\nabgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (BGer 2C_480/2019\nvom 12. Februar 2020 E. 2.3.1 mit Verweis auf die sogenannte Normentheorie in BGE 143\nII 661 E. 7.2).\n\n3. Vorliegend ist die Höhe der von den Einkünften abziehbaren Kinderalimente in der\nSteuerperiode 2016 strittig.\n\nDie Rekurrenten beantragen die Abzugsfähigkeit im gesamten deklarierten Umfang\n(Fr. 229'332.–). Zur Begründung berufen sie sich im Wesentlichen auf die zivilrechtlichen\nRegelungen zur Bestimmung von Unterhaltsbeiträgen, gemäss welchen insbesondere\nauch die Komponente \"Betreuungskosten\" zu berücksichtigten sei (Art. 285 ZGB). Ferner\nbringen sie vor, es fehle die gesetzliche Grundlage, den deklarierten Abzug für\nKinderalimente kürzen zu dürfen.\n\nDie Rekursgegnerin hingegen ist der Ansicht, der strittige Abzug sei auf den Betrag von\nFr. 39'240.– zu begrenzen. Sie stellt sich dabei auf den Standpunkt, die Komponente\n\"Betreuungskosten\" sei für das Steuerjahr 2016 (noch) nicht zu berücksichtigen; zudem\nwürden Kinderalimente im deklarierten Umfang den von Fachbehörden\nanerkanntermassen festgestellten Unterhaltsbedarf eines Kleinkindes übersteigen und\ndaher bei diesem zu einer Vermögensvermehrung führen.\n\n4.\n\nUrteil A 2019 22\n18\n\n4.1 Von den steuerbaren Einkünften können Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für\ndie unter dessen elterlicher Sorge stehenden Kinder abgezogen werden, nicht jedoch\nLeistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder\nUnterstützungspflichten (Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG; ähnlich § 30 lit. c StG).\n\n"}