{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-12-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-22_2020-12-21.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_22_5725904a692227324825c1f1a293ecdecc35d465f66bbaea09a865f4052374dc7e060e45466e00e4f35e69552b4f6aea2627fd34b4f9691c038f204fbe6892a1?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdecc35d465f66bbaea09a865f4052374dc7e060e45466e00e4f35e69552b4f6aea2627fd34b4f9691c038f204fbe6892a1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_22", "Checksum": "0d2c0b43162d62deb96a521c0fc664a9"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.12.2020 A 2019 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:55", "Checksum": "3d483838406bf3ccc262f8adbd732ad6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.12.2020 A 2019 22\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nGemäss der vom Amt für Jugend und Berufsbildung des Kantons Zürich jährlich\nherausgegebenen Zürcher Kinderkosten-Tabelle, hier für das Jahr 2016, werde für ein\nEinzelkind in den ersten sechs Altersjahren ein durchschnittlicher Unterhaltsbedarf von\nFr. 1'999.– berechnet (Ernährung, Bekleidung, Unterkunft, weitere Kosten, Pflege und\nErziehung). Im Vergleich dazu sei im vorliegenden Fall der Betrag von Fr. 3'270.– pro\nMonat für den neugeborenen Sohn gewährt worden. Dies seien Fr. 1'271.– bzw. rund\n64 % mehr als der durchschnittliche Unterhaltsbedarf gemäss Zürcher Tabelle. Damit sei\n\nUrteil A 2019 22\n14\n\nauch der Median angemessen berücksichtigt worden. Der beantragte Abzug von\nFr. 229'332.– (Fr. 19'111.– pro Monat) stelle hingegen mehr als das Neunfache des\ndurchschnittlichen Unterhaltsbedarfs dar.\n\nH. Mit Schreiben vom 15. Juni 2020 liessen die Rekurrenten ihre Bemerkungen zur\nDuplik vom 19. Mai 2020 einreichen. Sie liessen darin an ihren bisherigen Anträgen und\nAusführungen festhalten und im Wesentlichen wie folgt ergänzen: Die\nUnterstützungsleistung sei bereits mittels der beiliegenden Aufstellung hinreichend\nnachgewiesen: Die verlangte \"Bestätigung der unterstützenden Person über Art, Zeitpunkt\nund Höhe der erfolgten Unterstützungen\" liege gerade (urkundlich) vor. Da der fehlende\nbelegmässige Nachweis gerügt und gleichzeitig festgehalten werde, dass die\nRekursgegnerin grundsätzlich nicht an der Bezahlung der einzelnen Beträge zweifle,\nerfolge in Beilage 6 der Rekurrenten noch die Zuweisung der jeweiligen Belege und\nBankbelastungen zu den einzelnen Positionen der Aufstellung, die rund 95 % der geltend\ngemachten Zahlungen belegten. Damit sei der Nachweis über die erfolgten Zahlungen\nauch bankbelegmässig erbracht.\n\nEin Nachweis über die genaue Verwendung der Mittel könne indessen nicht erbracht\nwerden und deren Erbringung sei nicht realitätsnah, da keine Buchführung über Auslagen\nvorliege und eine strikte Trennung nach Nutzen Kind und Mutter nicht möglich sei (wie\nhoch sei der Kindernutzen einer luxuriösen Wohnstätte, luxuriösen Ferien, eines\nluxuriösen Fahrzeuges, eines Ferienhauses, etc.?). Dieser Nachweis sei faktisch gar nicht\nmöglich.\n\nDer pauschale Verweis auf Zahlen des Amtes für Jugend und Berufsbildung Zürich\nbetreffend Durchschnittskinderkosten (die im Übrigen für andere Zwecke erhoben würden)\nsei für den konkreten Einzelfall (Rekurrent mit einem Vermögen des reichsten Prozentes\nder Schweizer Steuerzahler) ebenso wenig massgebend wie die isolierten Bedürfnisse\ndes Kindes. Ansonsten könnten Kinder (wie auch Ehegattenalimente) für Steuerzwecke\naber auch im Unterhaltsrecht mit einem fixen Betrag und einer Bandbreite von z.B. 50 %\nbis 300 % dieses Betrages gesetzlich festgelegt werden. Die Realität gerichtlich\nfestgelegter Kinder- und Ehepartneralimente zeige ein anderes Bild wie z.B. diejenigen in\nder Scheidungsvereinbarung des Steuerpflichtigen mit seiner früheren und kinderlosen\nEhefrau vom Januar 2019, die Alimente von Fr. 300'000.– p.a. vorsehe.\n\nUrteil A 2019 22\n15\n\nI. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 teilte das Gericht den Parteien den\nAktenbeizug der Tabelle \"Durchschnittlicher Unterhaltsbedarf (ohne Pflegekosten) per\n1. Januar 2016\" vom Amt für Jugend und Berufsberatung in der Bildungsdirektion des\nKantons Zürich mit. Im Übrigen erfolgten keine weiteren Schriftenwechsel.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1. Gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer\n(DBG; SR 642.11) kann der Steuerpflichtige gegen Einspracheentscheide der\nVeranlagungsbehörde für die direkte Bundessteuer innert 30 Tagen nach der Zustellung\nbei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde\nerheben. Gemäss § 75 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1)\nist das Verwaltungsgericht die kantonale Rekursbehörde im Sinne der Vorschriften über\ndie direkte Bundessteuer. Die Beschwerden werden, unter Vorbehalt abweichender und\nergänzender Vorschriften des Bundesrechtes, wie kantonale Steuerstreitigkeiten\nbehandelt (§ 75 Abs. 2 VRG).\n\nNach § 136 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG; BGS 632.1) kann die steuerpflichtige Person\ngegen den Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung innert 30 Tagen\nschriftlich Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben. Gemäss § 121 StG sind die\nBestimmungen des VRG unter Vorbehalt der Regelungen im StG sinngemäss anwendbar.\nDer Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die notwendigen\nBeweisunterlagen sind beizulegen oder zu bezeichnen (§ 136 Abs. 3 StG; ähnlich:\nArt. 140 Abs. 2 DGB).\n\nDie vorliegende Beschwerde (bezüglich der direkten Bundessteuer) bzw. Rekurs\n(bezüglich der kantonalen Steuern) wird der einfacheren Lesbarkeit halber im Folgenden\nals Rekurs bezeichnet, wobei der Begriff \"Rekurs\" beide Rechtsmittel (Beschwerde und\nRekurs) umfasst.\n\nDer vorliegende Rekurs gegen den Einspracheentscheid wurde am 19. November 2019\nder Post übergeben und der Einspracheentscheid war den Rekurrenten am 20. November\n2019 zugestellt worden (Sendungsinformation DIE POST vom 6. Oktober 2020). Der\n\nUrteil A 2019 22\n16\n\nRekurs wurde damit rechtzeitig eingereicht. Er entspricht auch den übrigen formellen\nAnforderungen, weshalb darauf einzutreten ist.\n\nDie Beurteilung des Rekurses erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der\nGeschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).\n\n"}