{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-12-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-22_2020-12-21.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_22_5725904a692227324825c1f1a293ecdecc35d465f66bbaea09a865f4052374dc7e060e45466e00e4f35e69552b4f6aea2627fd34b4f9691c038f204fbe6892a1?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdecc35d465f66bbaea09a865f4052374dc7e060e45466e00e4f35e69552b4f6aea2627fd34b4f9691c038f204fbe6892a1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_22", "Checksum": "0d2c0b43162d62deb96a521c0fc664a9"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.12.2020 A 2019 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:55", "Checksum": "3d483838406bf3ccc262f8adbd732ad6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.12.2020 A 2019 22\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nDie Lebenshaltungskosten in Moskau und Italien – die Kindsmutter lebe in Moskau und\nam Comersee – seien, sofern man sich in entsprechenden gesellschaftlichen Kreisen\nbewege (inklusive Wohnstätte), durchaus mit denjenigen der Schweiz vergleichbar;\nrelevante Unterschiede bestünden allenfalls bei Lebensmitteln und Gütern des täglichen\nBedarfs aus dem Supermarkt. Bei Markenprodukten, Luxusgütern etc. seien die Preise\nvergleichbar. Eine Kaufkraftbereinigung könne nur ausnahmsweise und in krassen Fällen\nangehen und sei generell betrachtet unüblich; sonst müsse man diese konsequenterweise\nauch dann vornehmen, wenn der Zahler am Zürichberg und der Empfänger im Bleniotal\n\nUrteil A 2019 22\n12\n\nwohne. Zudem werde bestritten, dass die Region Comersee oder die Stadt Moskau\nsignifikant tiefere Lebenshaltungskosten als ein Schweizer Durchschnittsort hätten. Daten\nbetreffend die Lebenshaltungskosten seien in dieser Tiefe, runtergebrochen auf kleinere\nStädte und Regionen, gar nicht erhältlich, sodass der strikte Nachweis gar nicht möglich\nsei. Moskau habe lange als teuerste Stadt der Welt gegolten und Mailand, zu dessen\nAgglomeration der Comersee gehöre, habe im 2019 unter den 10 teuersten Städten der\nWelt noch vor London rangiert\n(https://de.statista.com/statistik/daten/studie/867366/umfrage/ranking-der-teuersten-\nstaedte-weltweit-nach-lebenshaltungskosten/). Den Rekurrenten sei sehr wohl bewusst,\ndass derartige Statistiken relativ seien. Als Indiz könnten diese aber durchaus\nherangezogen werden.\n\nDie Rekursgegnerin verkenne auch, dass bei entsprechender Lebensweise die Ausgaben\nfür die Kinder ohne Weiteres eine in den Augen der Durchschnittsbürger exorbitante Höhe\nerreichen könnten und auch sehr hohe Kinderalimente durchaus vollständig aufgebraucht\nwerden könnten. Es liege dabei nicht an der Veranlagungsbehörde, darüber zu befinden,\nob dies sinnvoll sei oder nicht. Auch obliege es ihr nicht, den unter gesellschaftlichen oder\nmoralischen Aspekten korrekten bzw. angemessenen Betrag zu ermitteln. Dies sei einzig\nSache des Gesetzgebers.\n\nWas die gesunkenen Kosten für das Steuerjahr 2017 betreffe, sei die Feststellung der\nRekursgegnerin korrekt, indes unerheblich. Im 2016 seien Kosten für die Ausstattung, etc.\nangefallen, die im folgenden Jahr nicht mehr zu entrichten gewesen seien.\n\nG. Am 19. Mai 2020 reichte die Rekursgegnerin die Duplik ein unter Festhaltung an\nden bisherigen Rechtsbegehren. Ergänzend zur Vernehmlassung führte sie im\nWesentlichen Folgendes aus: Dem in diversen Ziffern der Replik aufgeworfenen Vorwurf\nder missbräuchlichen Anwendung der Beweislast sei die Normentheorie\nentgegenzuhalten. Die Steuerpflichtigen seien im gemischten Veranlagungsverfahren\ngemäss Art. 126 Abs. 1 DBG bzw. § 127 Abs. 1 StG gehalten, alles zu tun, um eine\nvollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Eine Bescheinigungspflicht Dritter,\nsoweit sie bestehe, richte sich in erster Linie gegen den Steuerpflichtigen (Art. 127 Abs. 1\nDBG bzw. § 128 Abs. 1 StG). Dass die Mitwirkungspflichten im internationalen Verhältnis\nerhöht seien, rühre daher, dass sich die Verhältnisse des ausländischen\nLeistungsempfängers der Kontrolle durch die inländischen Steuerbehörden entzögen.\n\nUrteil A 2019 22\n13\n\nSolche Zahlungen seien nicht einfach nachzuprüfen (BGer 2C_524/2010 vom\n16. Dezember 2010 E. 2.4).\n\nWerde beispielsweise eine Unterstützungsleistung nicht hinreichend nachgewiesen, so\nwerde der Abzug verweigert. Die steuerpflichtige Person habe eine Bestätigung der\nunterstützten Person über Art, Zeitpunkt und Höhe der erfolgten Unterstützungen sowie\nauf Verlangen Zahlungsbelege vorzulegen, wobei an den Nachweis, sofern die\nunterstützte Person nicht im Ausland lebe, keine übermässig hohen Anforderungen\ngestellt werden dürften. Bei Geldzahlungen ins Ausland würden grundsätzlich die Postoder Bankbelege verlangt, da hier besonders strenge Anforderungen an den Nachweis\ngelten müssten. Aus den Post- und Bankbelegen müssten sowohl der Leistende als auch\nder Empfänger klar ersichtlich sein. Quittungen über Barzahlungen an Empfänger mit\nsteuerrechtlichem Wohnsitz im Ausland würden grundsätzlich nicht als Beweismittel für\nUnterstützungsleistungen angenommen. Es sei jedoch festzuhalten, dass die\nRekursgegnerin grundsätzlich nicht an der Bezahlung der einzelnen Beträge zweifle.\nVielmehr sei die Höhe der effektiven Unterhaltsbeiträge für ein neugeborenes Kind in\nFrage gestellt bzw. welcher Anteil der Zahlungen der Kindsmutter zugutegekommen und\ndamit steuerlich nicht zu berücksichtigen sei. Die Rekursgegnerin habe mündlich und\nschriftlich auf die Grundsätze der Abzugs- bzw. Nichtabzugsfähigkeit hingewiesen.\n\nAuch mit der Replik seien jedoch keine weiteren Nachweise eingereicht worden; dies\nobwohl sich die Rekurrenten mit der Rekursbegründung (Ziffer 5) wenigstens die Nennung\nweiterer Beweismittel vorbehalten hätten. Nun brächten sie hingegen vor, keinen Zugriff\nauf Informationen und Beweismittel zu haben (Ziffer 4 der Replik). Es bleibe dann aber\nunklar, wie sie zum Schluss gelangen würden, dass die geltend gemachten Kosten sicher\nin Zusammenhang mit der Kinderbetreuung stünden (Ziffer 28 des Rekurses). Der nicht\nvorhandene Zugriff auf Informationen und Beweismittel spreche jedenfalls auch gegen den\nSubeventualantrag.\n\n"}