{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-12-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-22_2020-12-21.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_22_5725904a692227324825c1f1a293ecdecc35d465f66bbaea09a865f4052374dc7e060e45466e00e4f35e69552b4f6aea2627fd34b4f9691c038f204fbe6892a1?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdecc35d465f66bbaea09a865f4052374dc7e060e45466e00e4f35e69552b4f6aea2627fd34b4f9691c038f204fbe6892a1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_22", "Checksum": "0d2c0b43162d62deb96a521c0fc664a9"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.12.2020 A 2019 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:55", "Checksum": "3d483838406bf3ccc262f8adbd732ad6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.12.2020 A 2019 22\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nDie Rekurrenten argumentierten im Weiteren, dass alleine schon die\nBetreuungsunterhaltskomponenten (Kosten Nanny, Krippe bzw. Kompensation Wegfall\nder Möglichkeit der Kindsmutter ein adäquates Erwerbseinkommen zu erzielen) den\ngewährten monatlichen Betrag von EUR 3'000.– deutlich übersteigen würden, wobei für\ndiese Aussage jedoch keine Belege eingereicht worden seien. Dem sei entgegenzuhalten,\ndass die Kosten für das Hauspersonal und sonstige Angestellte zu den\nLebenshaltungskosten gehörten und demzufolge steuerlich nicht berücksichtigt würden.\nEbenso gehe aus den Unterlagen nicht hervor, dass die Kindsmutter einer Arbeit\nnachginge, welche die Kosten einer Nanny aus steuerrechtlicher Sicht rechtfertigen\nwürden. Unter Ziffer 17 des Rekurses werde ausgeführt, dass es bis zum 1. Januar 2017\nkeinen gesetzlichen Anspruch auf Ausrichtung eines Betreuungsunterhalts gegeben habe,\nwas nicht heisse, dass die Bezahlung auch einer Betreuungsunterhaltskomponente davor\nunzulässig oder gar unstatthaft gewesen wäre. Die Bezahlung einer\nBetreuungsunterhaltskomponente führe jedoch nicht automatisch dazu, dass diese\nsteuerlich absetzbar sei. Dazu fehle schlicht eine gesetzliche Grundlage.\n\nUrteil A 2019 22\n10\n\nIn Bezug auf die 17 %-Faustregel (Ziffer 21 Rekurs bzw. vorstehend) sei darauf\nhingewiesen, dass die steuerliche Würdigung von Unterhaltsbeiträgen nicht zwingend den\nzivilrechtlichen Gegebenheiten zu folgen habe. Dies vor dem Hintergrund, dass es in der\nLehre und Rechtsprechung unbestritten sei, dass Unterhaltszahlungen verhältnismässig\nzu sein hätten und nicht zu einem Vermögenszuwachs bei der empfangenden Person\nführen dürften.\n\nIm Weiteren sei anzumerken, dass im folgenden Steuerjahr 2017 lediglich noch\nFr. 158'520.– (Fr. 13'210.– pro Monat) Alimente geltend gemacht würden (Beilage 7 der\nRekursgegnerin). Das seien Fr. 70'817.– (Fr. 5'901.– pro Monat) weniger als im\nvorliegenden Steuerjahr, obwohl die Regelung des Betreuungsunterhalts für Minderjährige\nper 1. Januar 2017 eingeführt worden sei und die Vereinbarung zwischen dem\nRekurrenten und der Kindsmutter, soweit ersichtlich, dieselbe gewesen sei. Dies sei\ninsofern untypisch, als dass der Unterhaltsbedarf mit steigendem Alter eher zunehme, was\naber umso mehr für den wesentlich diskretionären Charakter der Vereinbarung zwischen\nden Parteien spreche.\n\nF. Mit Schreiben vom 14. April 2020 liessen die Rekurrenten eine Replik einreichen,\nunter Festhaltung an ihren bisherigen Rechtsbegehren.\n\nErgänzend zum Rekurs liessen sie zur Begründung im Wesentlichen Folgendes\nausführen: Grundsätzlich gelte es zu beachten, dass bei den Steuerpflichtigen hinsichtlich\ndes Verhaltens der Kindsmutter und deren Ausgabenstruktur nicht die gleich hohen\nBeweislasterfordernisse gelten könnten wie betreffend das eigene Verhalten und die\neigene Ausgabenstruktur. Die Steuerpflichtigen hätten nämlich weder Zugriff auf die\nInformationen und Beweismittel noch stünden ihnen gegenüber der Kindsmutter\nentsprechende Einsichts- oder Herausgaberechte zu. Es erscheine nun als grundsätzlich\nstossend, mit der Beweislosigkeit zu argumentieren, die ausserhalb des Einflussbereiches\nder Steuerpflichtigen liege. Diesbezüglich sei es an der Veranlagungsbehörde, deren Teil\nzur Sachverhaltsermittlung beizutragen. Die Veranlagungsbehörde verfüge über die\nentsprechenden gesetzlichen Kompetenzen. Weiter sei es im konkreten Fall durchaus\nvertretbar, dass sich die Steuerpflichtigen auf Offenkundiges beriefen bzw. berufen\nmüssten und es könne nicht angehen, wenn die Veranlagungsbehörde die Beweislast\nüberstrapaziere bzw. die Beweisregeln nicht korrekt anwendeten. Dies betreffe auch die\nprivaten Kranken- und Unfallversicherungen und die medizinische Behandlung, welchen\n\nUrteil A 2019 22\n11\n\ngerade in Ländern mit einem weniger gut ausgebautem System hohe Bedeutung\nzukommen würde und unverhältnismässig teuer seien.\n\nDie geleisteten Zahlungen würden durch die Veranlagungsbehörde nicht bestritten und in\nder Höhe anerkannt; bestritten werde lediglich der Unterhaltsbeitragscharakter des den\nBetrag von Fr. 39'240.– p.a. (EUR 3'000.– je Monat) übersteigenden Anteils.\n\nDie Abzugsfähigkeit der geleisteten Unterhaltsbeiträge auch ohne schriftliche, von der\nKESB oder einer richterlichen Behörde genehmigte Vereinbarung entspreche ständiger\nGerichtspraxis sowie der herrschenden Lehre und werde – trotz dem Hinweis darauf, dass\ndie Frage gemäss Kenntnisstand der Veranlagungsbehörde durch das Bundesgericht\nnoch nicht geklärt wurde – auch durch die Rekursgegnerin nicht bestritten.\n\nDie Rekursgegnerin verkenne indessen, dass die Unterhaltsbeiträge sich gerade nicht nur\nan den existentiellen Grundbedürfnissen des Kindes zu orientieren hätten, sondern\nvielmehr die Leistungsfähigkeit der Eltern (hier: des Rekurrenten) zu berücksichtigen\nseien. In diesen familiären Verhältnissen bewegten sich die Kinder nämlich und an diesen\nStrukturen sollten und müssten sie partizipieren. In den Kinderalimenten könnten und\nsollten durchwegs auch die Kosten für die Betreuung des Kindes durch Dritte abgedeckt\nwerden. Dieser sogenannte Betreuungsunterhalt sei im Rahmen der Novelle des\nKindesunterhaltsrechts per 1. Januar 2017 in der Schweiz zum Schutz der nicht\nverheirateten, alleinerziehenden Mutter (endlich) positivrechtlich verankert worden.\nSelbstverständlich sei eine entsprechende Berücksichtigung auch schon vorher zulässig\nund als Postulat der Fairness durchaus üblich gewesen. Was die gesetzliche Grundlage\nfür die steuerliche Abzugsfähigkeit des Betreuungsunterhalts betreffe, sei diese von\nArt. 33 Abs. 1 lit. c DBG bzw. Abs. 1 lit. c StG miterfasst. Der Betreuungsunterhalt sei\nBestandteil der Kinderalimente (revidierter Artikel 275 ZGB).\n\n"}