{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-12-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-22_2020-12-21.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_22_5725904a692227324825c1f1a293ecdecc35d465f66bbaea09a865f4052374dc7e060e45466e00e4f35e69552b4f6aea2627fd34b4f9691c038f204fbe6892a1?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdecc35d465f66bbaea09a865f4052374dc7e060e45466e00e4f35e69552b4f6aea2627fd34b4f9691c038f204fbe6892a1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_22", "Checksum": "0d2c0b43162d62deb96a521c0fc664a9"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.12.2020 A 2019 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:55", "Checksum": "3d483838406bf3ccc262f8adbd732ad6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.12.2020 A 2019 22\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nUnterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden\nEheteil sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher\nSorge oder Obhut stehenden Kinder könnten gemäss § 30 lit. c StG bzw. Art. 33 Abs. 1\nlit. c DBG abgezogen werden. Nicht abziehbar seien jedoch Leistungen in Erfüllung\nanderer familienrechtlicher Unterhaltsleistungen oder Unterstützungspflichten. Gemäss\n§ 32 Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 34 lit. a DBG seien die Aufwendungen für den Unterhalt des\n\nUrteil A 2019 22\n8\n\nSteuerpflichtigen und seiner Familie sowie der durch die berufliche Stellung des\nSteuerpflichtigen bedingte Privataufwand nicht abziehbar. Unterhaltsbeiträge (Alimente)\nseien regelmässig oder unregelmässig wiederkehrende Unterstützungen und\nUnterhaltsleistungen zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs, die dem Empfänger\nkeinen Vermögenszuwachs verschaffen. Freiwillige Zahlungen seien aber nicht\nabzugsfähig. Ob die geleisteten Unterhaltsbeiträge auch ohne schriftliche, von der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) oder einer richterlichen Behörde genehmigten\nVereinbarung abzugsfähig seien, habe das Bundesgericht – soweit ersichtlich – bis dato\noffengelassen (BGer 2A.37/2006 vom 1. September 2006 und 2C_242/2010 vom 30. Juni\n2010). Zum Unterhalt eines Kindes gehöre alles, was das Kind für sein Leben und seine\nkörperliche, geistige und sittliche Entfaltung benötige. Neben existentiellen\nGrundbedürfnissen wie etwa Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Körper- und\nGesundheitspflege oder Ausbildung zählten hierzu beispielsweise auch Beiträge an\nkulturelle oder sportliche Betätigungen, Erholung, Unterhaltung oder Taschengeld.\n\nIn der Lehre und in der Rechtsprechung werde gefordert, dass Unterhaltszahlungen\nverhältnismässig zu sein hätten und bei der empfangenden Person zu keinem\nVermögenszuwachs führen dürften. Ebenfalls seien bei Zahlungen ins Ausland die tieferen\nLebenshaltungskosten zu berücksichtigen (Merkblatt der Kantonalen Steuerverwaltung\nSchwyz vom 20. September 2016, insbesondere dessen Ziff. 1.4 mit Verweis auf die\nRechtsprechung der Schwyzer Steuerkommission sowie den Entscheid des Zürcher\nVerwaltungsgerichts SB.2018.00112 vom 5. Dezember 2018 E. 3.3 und 3.4). In diesem\nZusammenhang sei anzumerken, dass im Einspracheentscheid mit einem anerkannten\nLebenshaltungskostenindex argumentiert und explizit auch ein Wert für die Lombardei\n(Mailand) einbezogen worden sei, wohingegen die Rekurrenten für ihre Vorbringen\nbezüglich der Lebenshaltungskosten in Norditalien (Ziff. 26 des Rekurses) keinerlei\nNachweise ins Recht legten. Dabei widersprächen sich ihre Aussagen: Mehrheitlich werde\nangegeben, dass das Kind in Italien ansässig sei, wohingegen während der\nKorrespondenz im Einspracheverfahren mitunter auch angegeben worden sei, dass\nKindsmutter und Kind in Russland ansässig seien (Beilage 5 der Rekursgegnerin, E-Mail\nvom 22. August 2019). In Russland wären die Lebenshaltungskosten gemäss dem\nherangezogenen Index jedoch tiefer als in Italien.\n\nDie Rekurrenten würden selber darauf hinwiesen, dass der Unterhaltsbeitrag der\nLeistungsfähigkeit der Eltern, aber insbesondere auch den Bedürfnissen des Kindes\nentsprechend festzulegen sei (Ziff. 14 des Rekurses). Die beiden genannten\n\nUrteil A 2019 22\n9\n\nVoraussetzungen seien somit kumulativ zu berücksichtigen. Die Rekurrenten gingen\njedoch nur auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Rekurrenten (Ziff. 15 des Rekurses)\nein und zögen daraus auch die Schlussfolgerung, dass die im Einspracheentscheid\nzitierten Urteile deshalb nicht vergleichbar seien (Urteil des Steuergerichts Solothurn\nSGSTA.2016.18 in KSGE 2017 Nr. 10 vom 20. März 2017 und den vorstehend rubrizierten\nZürcher Entscheid). Sie vernachlässigten weitgehend die andere Voraussetzung, nämlich\ndie Bedürfnisse des neugeborenen Sohnes. Zudem führe der blosse Umstand, dass die\nbeiden Urteile andere finanzielle Verhältnisse beträfen bzw. im einen Fall eine teilweise\nErmessensveranlagung zum Ursprung hätten, nicht dazu, dass die grundlegenden\nErwägungen der Gerichte zum Beispiel zur Verhältnismässigkeit oder zur\nAuslandsnivellierung per se nicht auch für den vorliegenden Fall vergleichbar seien. Im\nSolothurner Entscheid sei nämlich, wie bereits im Einspracheentscheid erwähnt, erwogen\nworden, dass \"gute Verhältnisse\" der leistenden Person nichts an einer\nUnverhältnismässigkeit des konkreten Unterhaltsbeitrags zu ändern vermögen\n(SGSTA.2016.18 E. 5.2). Insbesondere sei auch nicht nachvollziehbar, dass die\nRekurrenten sich trotz angeblicher Nichtvergleichbarkeit letztlich selber auf die Urteile\nberiefen, indem sie zum Beispiel für sich in Anspruch nähmen, die von den Solothurner\nVeranlagungsbehörden offenbar aufgestellten Verhältnismässigkeitsschwellen von 15–\n17 % eingehalten zu haben (Ziff. 21 des Rekurses).\n\n"}