{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-12-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-22_2020-12-21.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_22_5725904a692227324825c1f1a293ecdecc35d465f66bbaea09a865f4052374dc7e060e45466e00e4f35e69552b4f6aea2627fd34b4f9691c038f204fbe6892a1?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdecc35d465f66bbaea09a865f4052374dc7e060e45466e00e4f35e69552b4f6aea2627fd34b4f9691c038f204fbe6892a1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_22", "Checksum": "0d2c0b43162d62deb96a521c0fc664a9"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.12.2020 A 2019 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:55", "Checksum": "3d483838406bf3ccc262f8adbd732ad6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.12.2020 A 2019 22\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nFür den zu beurteilenden Sachverhalt sei auch der im Einspracheentscheid zitierte\nEntscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts SB.2018-00112 vom 5. Dezember 2018, E.\n2.3 und 3.3 wenig sachdienlich, handle es sich bei der streitgegenständlichen\nVeranlagung doch um eine Ermessenstaxation (Rubrum, E. 3.3) und die finanziellen\nVerhältnisse der Parteien seien nicht bekannt.\n\nNicht statthaft und bei den vorliegenden finanziellen Verhältnissen offensichtlich falsch und\nrealitätsfremd sei der durch die Rekursgegnerin gezogene Schluss, wonach EUR 3'000.–\nbzw. Fr. 3'270.– je Monat als grosszügig einzustufen seien. Alleine schon die\n\nUrteil A 2019 22\n6\n\nBetreuungsunterhaltskomponente übersteige diesen Betrag regelmässig deutlich (Kosten\nNanny, Krippe beziehungsweise Kompensation Wegfall der Möglichkeit der Kindsmutter,\nein adäquates Erwerbseinkommen zu erzielen). Dazu seien dem Lebensstandard bzw. der\nLeistungsfähigkeit der Eltern entsprechend Kosten abzudecken (private\nKrankenversicherungen, Einrichtung, Kinderwagen, anteilige Ferien- und Reisekosten,\nKleider, etc.).\n\nWas den Hinweis auf die Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten betreffe, müsse\nfestgehalten werden, dass eine Lebenshaltungskostenbereinigung unüblich sei und die\nLebenshaltungskosten in Norditalien im Grundsatz durchaus mit denjenigen in der\nSchweiz vergleichbar seien. Mit Zürich sei überdies die teuerste Stadt der Schweiz\ngewählt worden. Weiter seien die Konsum- und Lebenshaltungskosten im gehobensten\nBereich bei sogenannten Global Citizens ohnehin in etwa vergleichbar. So sei es\nnotorisch, dass teure Wohnstätten, Markenprodukte, Hotels etc. weltweit ähnlich teuer\nseien und die Mehrwertsteuerbelastung in Italien mehr als das Zweieinhalbfache\nderjenigen der Schweiz betrage. Da die Unterhaltsregelung indes privatautonom\ngeschlossen worden sei, seien solche Überlegungen irrelevant bzw. bereits in der\nUnterhaltsvereinbarung berücksichtigt worden.\n\nIm Hinblick auf die Zahlungen mit dem Vermerk \"transfer to credit card to cover restaurant,\nshopping and other expenses\" sei festgehalten, dass die Rekursgegnerin diesbezüglich\nweder Fragen gestellt noch Auflagen gemacht habe. Insofern stelle sich die Frage,\ninwiefern diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Die Kindsmutter sei mit\ndem Sohn viel unterwegs (inklusive Zugang zu Ferienliegenschaften) und die geltend\ngemachten Kosten stünden sicher im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung. Es gelte\nauch zu beachten, dass der Rekurrent mit der Kindsmutter keine partnerschaftliche oder\ngar eheähnliche Beziehung führe, auch nie geführt habe, und kein Interesse habe, sie in\nerheblichem Umfang zusätzlich zu alimentieren. Er stehe jedoch zu den Verpflichtungen\ngegenüber seinem leiblichen Sohn und wünsche keine kleinlichen Abrechnereien und\nDiskussionen.\n\nIm Gesamtkontext bleibe der Verdacht, dass man die an sich klare unilaterale\nGesetzesnorm bei Alimentenempfängern im Ausland restriktiver und anders anwende als\nim innerkantonalen oder interkantonalen Kontext. Würde die Zahlung der Alimente in einer\nvergleichbaren Konstellation an eine innerkantonal oder ausserkantonal ansässige\nEmpfängerin erfolgen, würde der steuerlich abzugsfähige Betrag mit Sicherheit nicht ohne\n\nUrteil A 2019 22\n7\n\nweiteres auf Fr. 3'200.– je Monat beschränkt werden. Bezeichnenderweise beträfen auch\ndie vorerwähnten Urteile Konstellationen mit Auslandbezug.\n\nE. In der Vernehmlassung vom 10. Februar 2020 beantragte die Rekursgegnerin,\nden Rekurs vom 19. Dezember 2019 abzuweisen, soweit auf ihn einzutreten sei, und den\nEinspracheentscheid vom 15. November 2019 zu bestätigen; unter Kostenfolgen zu\nLasten der Rekurrenten.\n\nZur Begründung wurde im Wesentlichen das Folgende angeführt: Aufgrund der\nallgemeinen Regel über die Verteilung der objektiven Beweislast trage die\nVeranlagungsbehörde die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerschuld begründen\noder mehren, die steuerpflichtige Person für Tatsachen, welche die Steuerschuld\naufheben oder mindern. Dies gelte namentlich auch für die Geltendmachung von\nUnterhaltsbeiträgen, welche steuermindernde Tatsachen darstellten. Dabei würden im\ninternationalen Verhältnis besonders strenge Anforderungen gelten.\n\nDie Rekurrenten würden weitgehend auf Beweismittel verzichten und beschränkten sich\nzu einem bedeutenden Teil darauf, Vorbringen geltend zu machen, die sie als Notorietäten\nbezeichneten. Dabei sei jedoch festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung notorisch und\ndamit nicht beweisbelastet nur Tatsachen seien, die offenkundig bzw. aus früheren\nVerfahren bekannt seien. Beispielsweise habe das Bundesgericht einen Zinssatz des\nGeldmarkts, der nicht ohne weiteres unter Zuziehung eines allgemein zugänglichen\nDokuments überprüft werden könne, als nicht notorisch betrachtet (BGE 132 II 224 E. 5.2).\nWer sinngemäss ein hohes Einkommen bzw. Vermögen habe, könne sich zweifellos einen\ngehobenen Lebensstandard leisten. Es bestehe jedoch keinerlei Zwang oder es sei nicht\neinfach so ersichtlich, dass daraus auch tatsächlich hohe Unterhaltskosten anfallen bzw.\nanfallen müssten. Dementsprechend obliege es mangels Notorietät den Rekurrenten, die\ngeltend gemachten Kosten zu belegen. Dies gilt unabhängig von der von den Rekurrenten\nwiederholt angerufenen Privatautonomie.\n\n"}