{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-12-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-22_2020-12-21.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_22_5725904a692227324825c1f1a293ecdecc35d465f66bbaea09a865f4052374dc7e060e45466e00e4f35e69552b4f6aea2627fd34b4f9691c038f204fbe6892a1?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdecc35d465f66bbaea09a865f4052374dc7e060e45466e00e4f35e69552b4f6aea2627fd34b4f9691c038f204fbe6892a1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_22", "Checksum": "0d2c0b43162d62deb96a521c0fc664a9"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.12.2020 A 2019 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:55", "Checksum": "3d483838406bf3ccc262f8adbd732ad6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.12.2020 A 2019 22\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nZusammengefasst wurde zur Begründung Folgendes vorgebracht: Unstrittig sei das Vater-\nKindsverhältnis zwischen dem Steuerpflichtigen und dessen unehelichem Sohn, der\nzusammen mit der Kindsmutter in Norditalien in G.________ am Comersee wohne. Bei\nder streitgegenständlichen Frage, ob die steuerliche Abzugsfähigkeit von geleisteten\nKinderalimenten beschränkt werden könne, sei vorerst vom Wortlaut der fraglichen\nGesetzesbestimmungen auszugehen. Paragraph 30 lit. c StG, Art. 9 Abs. 2 lit. c StHG und\nArt. 33 Abs. 1 lit. c DBG würden keine betragsmässige, prozentuale oder anderweitig\ndefinierte Begrenzung der Abzugsfähigkeit enthalten. Auch gebe der Wortlaut mittels\nFormulierungen wie \"angemessen\" oder dergleichen der Veranlagungsbehörde\nmassgeblichen Ermessenspielraum. Dies gelte ebenso auch für die anwendbaren\nVerordnungen. Der Wortlaut sei insofern klar. Zu beachten sei auch, dass die drei\nmassgebenden Steuergesetze (StG, StHG und DBG) jüngeren Datums seien. Auch die\nMaterialien des Gesetzgebungsprozesses würden einen Hinweis darauf enthalten, dass\n\nUrteil A 2019 22\n4\n\ndie Abzugsfähigkeit von Unterhaltszahlungen eingeschränkt werden könne; geschweige\ndenn, unter Berücksichtigung welcher Kriterien und Regeln.\n\nDer Umstand, dass die fraglichen Gesetze (und Verordnungen) eine ganze Reihe von\nbetraglich oder in Relation zur Einkommenshöhe limitierten Abzügen kennen würden (z.B.\n§ 30, 31 und 33 StG bzw. Art. 33, 33a und 35 DBG) und solche Begrenzungen aus\npolitischen Überlegungen wie z.B. bei der Begrenzung des Schuldzinsenabzugs auf\nFr. 50'000.– in jüngster Zeit durch partielle Gesetzesänderungen eingeführt worden seien,\nlasse keinen anderen Schluss zu, als dass die steuerliche Abziehbarkeit solcher\nPositionen nur in klaren Fällen einer Steuerumgehung und des Missbrauchs des fraglichen\nInstituts (vorliegend der Kinderalimente für andere Zwecke) zulässig sein könne.\nAnsonsten sei der Privatautonomie der Beteiligten Rechnung zu tragen und es sei nicht an\nder Steuerverwaltung, die Angemessenheit der Unterhaltsbeiträge zu beurteilen oder\nfestzulegen.\n\nZiehe man vergleichsweise das schweizerische Unterhaltsrecht heran, sei der\nUnterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Leistungsfähigkeit der Eltern\nentsprechend festzulegen (Art. 285 ZGB). Die Unterhaltszahlungen seien vor dem\nfinanziellen Hintergrund zu beurteilen, dass der Rekurrent ein deklariertes Vermögen von\nknapp Fr. __ Mio. und ein steuerbares Arbeitseinkommen von Fr. __ Mio. im Jahr 2016\ndeklariert habe. Das steuerbare Arbeitseinkommen des Steuerpflichtigen — damals CEO\nder am NYSE kotierten H.________ – habe Fr. __ Mio. betragen. Das Einkommen sei in\nanderen Jahren auch schon signifikant höher gewesen.\n\nEntgegen der Auffassung der Rekursgegnerin sei es im Sinne der Privatautonomie\nzulässig und gewünscht, dass mit Kinderalimenten nicht nur der Barunterhalt des Kindes\ngedeckt werde (etwa Kosten für Nahrung, Wohnen, Kleider oder Krankenkasse), sondern\nauch der sogenannte Betreuungsunterhalt (Einkommensausfall bzw. Wegfall der\nMöglichkeit, ein Erwerbseinkommen zu erzielen; Kleinkinder würden einer 100 %igen\nBetreuung bedürfen) entschädigt werde, der dafür sorgen solle, dass die finanziellen\nFolgen, die sich aus der persönlichen Kinderbetreuung durch einen Elternteil ergäben,\nangemessen berücksichtigt seien. Die Rekursgegnerin habe zwar richtig festgestellt, dass\nder Betreuungsunterhalt bzw. Art. 285 Abs. 2 ZGB erst per 1. Januar 2017 eingeführt\nworden sei. Sie verkenne indes, dass eine privatrechtliche Vereinbarung (unter welchem\nRecht auch immer) vorliege, und die Berücksichtigung des Betreuungsunterhaltes auch\nunter Schweizer Praxis konsensual schon davor möglich gewesen sei, sofern es die\n\nUrteil A 2019 22\n5\n\nfinanziellen Verhältnisse der Beteiligten zugelassen hätten. Bis zum 1. Januar 2017 habe\nes lediglich keinen gesetzlichen Anspruch auf Ausrichtung eines Betreuungsunterhalts\ngegeben.\n\nEs sei sodann gerichtsnotorisch, dass sich die Lebenshaltungskosten und der\nBetreuungsunterhalt in finanziellen Verhältnissen wie den vorliegenden ohne weiteres auf\nmonatlich fünfstellige Schweizerfrankenbeträge belaufen könnten. Ebenfalls\ngerichtsnotorisch sei, dass sich Kinderalimente in Scheidungs- und Unterhaltsurteilen bei\nderart reichen und gutverdienenden Betroffenen ohne Weiteres in der\nstreitgegenständlichen Höhe und darüber bewegen könnten. Diesbezüglich sei erwähnt,\ndass der Rekurrent gemäss Scheidungsurteil vom 18. Dezember 2019 an seine\ngeschiedene und kinderlose vormalige Ehefrau gestützt auf Art. 125 ZGB einen\nmonatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 25'000.– zu bezahlen habe (dies neben einer\nBarabfindung in der Höhe von USD __ Mio.).\n\nDas im Einspracheentscheid zitierte Urteil Nr. SGS- TA.2016.18 in KSGE 2017 Nr. 10 vom\n20. März 2017, E. 5.2, sei von der Rekursgegnerin einseitig und für den\nstreitgegenständlichen Fall falsch wiedergegeben worden. Das steuerbare Einkommen sei\nnämlich deutlich tiefer als vorliegend gewesen. Ausserdem müsse davon ausgegangen\nwerden, dass bei jenem zu beurteilenden Sachverhalt kein steuerbares Vermögen\nvorhanden gewesen sei. Das Urteil halte aber fest, dass die Unterhaltsbeiträge\nverhältnismässig zu sein hätten. Bei Kinderalimenten werde die Verhältnismässigkeit bei\neiner Grösse von 15 %–17 % des Einkommens bejaht (E 2.1. und E. 5, Sachverhalt 1.2;\ndie geltend gemachten Kinderalimente von Fr. 36'000.– p.a. würden diese Grösse klar\nübersteigen). Die hier strittigen Kinderalimente dagegen würden indessen die 15 %–17 %\nklar unterschreiten.\n\n"}