{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-12-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-22_2020-12-21.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_22_5725904a692227324825c1f1a293ecdecc35d465f66bbaea09a865f4052374dc7e060e45466e00e4f35e69552b4f6aea2627fd34b4f9691c038f204fbe6892a1?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdecc35d465f66bbaea09a865f4052374dc7e060e45466e00e4f35e69552b4f6aea2627fd34b4f9691c038f204fbe6892a1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_22", "Checksum": "0d2c0b43162d62deb96a521c0fc664a9"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.12.2020 A 2019 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:55", "Checksum": "3d483838406bf3ccc262f8adbd732ad6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 21.12.2020 A 2019 22\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nABGABERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz\nDr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Ivo Klingler\nGerichtsschreiber: lic. iur. George Kammann\n\nU R T E I L vom 21. Dezember 2020 [rechtskräftig]\ngemäss § 29 der Geschäftsordnung\n\nin Sachen\n\n1. A. F.________\n2. B. F.________\nRekurrenten\nvertreten durch: C.________\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug\nRekursgegnerin\n\nbetreffend\n\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016\n\nA 2019 22\n2\n\nA. Mit definitiver Verfügung vom 26. November 2018 veranlagte die\nSteuerverwaltung des Kantons Zug (nachfolgend: Rekursgegnerin) die Eheleute A.und B.\nF.________ (nachfolgend: Rekurrenten) für die Steuerperiode 2016. Dabei gewährte die\nRekursgegnerin einen Unterhaltsabzug von Fr. 39'240.– anstelle des von den Rekurrenten\nin der Steuererklärung deklarierten Betrags von Fr. 229'332.–.\n\nB. Am 19. Dezember 2018 liessen die Rekurrenten dagegen Einsprache einreichen\nmit dem Antrag, der deklarierte Betrag sei vollständig als Unterhaltsbeitrag für ein\nminderjähriges Kind zuzulassen.\n\nZur Begründung liessen die Rekurrenten im Wesentlichen ausführen, A. F.________\n(nachfolgend: Rekurrent) habe zusammen mit E.________ (nachfolgend: Kindsmutter)\nden gemeinsamen, unehelichen Sohn C. F.________ (nachfolgend: Sohn), der am\n__ November 2015 geboren wurde. Der Steuerpflichtige habe mit der in Norditalien\nwohnenden Kindsmutter einen Unterhaltsvertrag abgeschlossen, der namentlich den an\ndas minderjährige Kind auszurichtenden Beitrag regle. Der Vertrag inklusive\nUnterhaltsleistungen 2016 seien mit der Steuererklärung 2016 eingereicht worden.\nUnterhaltsbeiträge für Kinder seien gemäss den einschlägigen steuergesetzlichen\nBestimmungen von den Einkünften abzugsfähige Aufwendungen. Dies gelte grundsätzlich\nauch für in Parteivereinbarungen festgelegte Unterhaltsbeiträge, die ohne\nBeizug/Genehmigung des Gerichtes, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder\ndergleichen abgeschlossen worden seien. Der beitragsmässigen Begrenzung des\nUnterhaltsbeitragsabzuges fehle es an einer gesetzlichen Grundlage und die\nNichtzulassung eines Teils der tatsächlich bezahlten Unterhaltsbeiträge sei willkürlich.\n\nC. Mit Entscheid vom 15. November 2019 wies die Rekursgegnerin die Einsprache\nab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, aus dem Unterhaltsvertrag gehe hervor,\ndass der Steuerpflichtige, neben den Alimenten an seinen Sohn, auch freiwillige\nZahlungen an die Kindsmutter leisten könne. In Ziffer 1 des Unterhaltsvertrages werde\nausgeführt, dass es im Ermessen des Steuerpflichtigen liege, für die persönlichen\nAuslagen der Kindermutter aufzukommen. Da es sich hierbei um freiwillige Zahlungen\nhandle, seien diese steuerrechtlich nicht abzugsfähig. Es falle auf, dass diverse Zahlungen\nmit dem Vermerk \"transfer to credit card to cover restaurant, travel, shopping and other\nexpenses\" betitelt seien.\n\nUrteil A 2019 22\n3\n\nIm Weiteren seien Unterhaltsbeiträge für die Deckung des laufenden Lebensbedarfs\nbestimmt und den Bedürfnissen des Kindes anzupassen. Die materiellen Bedürfnisse\neines Neugeborenen seien als eher gering einzustufen. Gesamthaft würden für das\nSteuerjahr 2016 Kinderalimente von Fr. 19'111.– pro Monat geltend gemacht. Gemäss\n\"Zürcher Tabelle\" habe der durchschnittliche Unterhaltsbedarf im 2016 für ein 1-6-jähriges\nKind Fr. 1'999.– pro Monat betragen (inkl. Pflege und Erziehung). Hinzu komme, dass die\nLebenshaltungskosten in Italien deutlich tiefer seien als in der Schweiz (\"Price level Index\"\nder UBS, publiziert auf www.ubs.com: Zürich 104.3, Mailand 86.1, Rom 72.0 [inkl.\nWohnen]). Für den im November 2015 geborenen Sohn seien die geltend gemachten\nAlimente daher als unverhältnismässig hoch einzustufen. Die geleisteten Zahlungen\nwürden bei ihm vielmehr einen Vermögenszuwachs bewirken. Unter diesem Aspekt seien\ndie in der Veranlagung gewährten monatlichen Kinderalimente von Fr. 3'270.– als\ngrosszügig einzustufen, da sie klar über den effektiven Kosten für ein Neugeborenes\nliegen würden.\n\nD. Am 19. Dezember 2019 liessen die Rekurrenten gegen den Einspracheentscheid\nvom 15. November 2019 Rekurs einreichen und unter Kostenfolgen beantragen, es seien\ndie Unterhaltsbeiträge für den Sohn vollumfänglich, mithin im Umfang von Fr. 229'332.–\nanstatt der einspracheweise festgesetzten Fr. 39'240.–, als Unterhaltsbeitrag für\nMinderjährige zum Abzug zuzulassen. Eventualiter seien die abzugsfähigen\nUnterhaltsbeiträge nach pflichtgemässem Ermessen festzulegen. Subeventualiter sei die\nSache zu Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\n"}