4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Rekurrentin (im Doppel, mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung; Rechnung folgt nach Rechtskrafteintritt), an die Rechtsmittelkommission der Steuerverwaltung des Kantons Zug, an die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung DVS, Abteilung Recht, 3003 Bern, und zum Vollzug von Ziff. 2 im Dispositiv z.K. an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.