Urteil A 2019 21 29 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde und der Rekurs werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Der Rekurrentin wird eine Spruchgebühr von Fr. 4'000.– auferlegt. Diese wird im Betrag von Fr. 2'000.– mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und im Betrag von Fr. 2'000.– der Rekurrentin in Rechnung gestellt. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.