Vorliegend unterliegt die Rekurrentin in der Hauptsache, weshalb sie die gesamten Kosten des Rekursverfahrens zu tragen hat. Die Kosten werden aufgrund des Zeit- und Arbeitsaufwandes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit sowie dem Streitwert (§ 1 Abs. 2 KoV VG) ermittelt und werden vorliegend, den Umfang des Schriftenwechsels und der aufgeworfenen Rechtsfragen berücksichtigend, auf Fr. 4'000.– festgesetzt. Die Spruchgebühr wird im Betrag von Fr. 2'000.– mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und im Betrag von Fr. 2'000.– der Rekurrentin in Rechnung gestellt.