6.3 Der interkantonalrechtliche Antrag der Rekurrentin auf Feststellung, es sei der Kanton Zug in der Steuerperiode 2016 die alleine zuständige Veranlagungsbehörde wird abgewiesen. 6.4 Auf den Antrag der Rekurrentin, die "Begründung der Veranlagung" zum Einspracheentscheid sei an den Einspracheentscheid anzupassen wird mangels Beschwer nicht eingetreten. Urteil A 2019 21 28