6.1 Dem Begehren der Rekurrentin auf Einsicht in die Kommunikation zwischen der Rekursgegnerin mit der ASU konnte durch Zustellung der entsprechenden Akten an die Rekurrentin in diesem Verfahren Folge geleistet werden. Da der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid der Rekursgegnerin in keiner Weise mehr auf diese Kommunikation abstellt, kann offenbleiben, inwiefern diesbezüglich ein Mangel in der Gewährung des rechtlichen Gehörs überhaupt vorgelegen hatte bzw. es gilt dieser im vorliegenden Verfahren als geheilt. 6.2 Der Antrag der Rekurrentin auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens wird abgewiesen.