5.4 In Rechtskraft erwachsen ist daher vorliegend der mit dem Einspracheentscheid eröffnete steuerbare Reingewinn 2016 von Fr. 0.– beziehungsweise die damit verbundene Veranlagung der Gewinnsteuern 2016 (Bund und Kanton Zug) von Fr. 0.–, nicht jedoch die in der Begründung der Veranlagung aufgeführten Positionen, aus der hervorgeht, wie es zur Veranlagung kam. Als Folge fehlt es der Rekurrentin am Rechtsschutzinteresse in diesem Punkt, sodass diesbezüglich auf den Rekurs nicht einzutreten ist. 6. Zusammenfassend ergibt sich somit für das Gericht aufgrund der vorstehenden Erwägungen das Folgende: