5.1 Was die Gewinnsteuern 2016 betrifft (Bund und Kanton Zug), ergibt sich aus dem Einspracheentscheid, dass diese in Abweichung des Veranlagungsentscheids mit Fr. 0.– veranlagt worden sind. Die Rekursgegnerin anerkannte dabei den von der Rekurrentin deklarierten Verlustvortrag vollständig und die von ihr deklarierten Aufwände nur teilweise (Einspracheentscheid in Beilage 9 der Rekursgegnerin). Keine Anerkennung fand namentlich der deklarierte Aufwand von Fr. 96'000.– (Fakturen der C.________ GmbH) mit der Begründung, dieser sei nicht nachgewiesen worden (Beilage 9 der Rekursgegnerin, Blatt 5). Die Rüge der Rekurrentin, der Aufrechnung fehle jede Begründung, geht daher fehl.