Diese im Einspracheentscheid vorgenommene Aufrechnung stehe damit im krassen Widerspruch zur "vollumfänglichen" Gutheissung der Einsprache, welche auch die Gutheissung des Rechtsbegehrens 2 miterfasse. Im Übrigen fehle jede Begründung im Einspracheentscheid für die Erwähnung von Ziffer 2.3. Offensichtlich könne es sich bei der Erwähnung von Ziffer 2.3 nur um ein redaktionelles Versehen der Rekursgegnerin handeln.