Zur Begründung führt die Rekurrentin aus, sie habe in ihrer Einsprache vom 1. Februar 2019 unter Rechtsbegehren 2 explizit beantragt, dass von einer solchen Gewinnaufrechnung abzusehen sei. Zusammen mit der Eröffnung des Einspracheentscheids habe die Rekursgegnerin auf einem Beiblatt zur Berechnung des Reingewinns unter Ziffer 2.3 "verdeckte Gewinnausschüttung" wie schon in der ursprünglichen Veranlagung 2016 vom 3. Januar 2019 eine Aufrechnung im Umfang von Fr. 96'000.– aufgeführt. Diese im Einspracheentscheid vorgenommene Aufrechnung stehe damit im krassen Widerspruch zur "vollumfänglichen" Gutheissung der Einsprache, welche auch die Gutheissung des Rechtsbegehrens 2 miterfasse.