5. Die Rekurrentin beantragt schliesslich, die Begründung der Veranlagung zum Einspracheentscheid sei an den Einspracheentscheid anzupassen. Sie bezieht sich hierbei auf den Einspracheentscheid der Rekursgegnerin. Dort folgte die Rekursgegnerin im Dispositiv zwar dem in der Einsprache von der Rekurrentin gestellten Antrag auf Feststellung des steuerbaren Reingewinns in der Periode 2016 (Bund und Kanton Zug) auf Fr. 0.–. Gleichzeitig nahm sie indessen eine Aufrechnung von Fr. 96'000.– vor.