Nichteintretensentscheid im Kanton Zürich rechtskräftig wurde (VG act. 6). Unter diesen Umständen liegt weder eine aktuelle oder virtuelle Doppelbesteuerung noch eine Verletzung von Art. 22 Abs. 1 bzw. Art. 39 Abs. 2 StHG vor, weshalb die Rekurrentin Urteil A 2019 21 25 mit ihren Einwänden nicht gehört werden kann. Ihr Begehren, es sei festzustellen, dass der Kanton Zug in der Steuerperiode 2016 die allein zuständige Veranlagungsbehörde sei, bzw. den Kanton Zürich keine Mitwirkung und kein Recht treffe, die Veranlagung selbst oder irgendwie antizipiert anstelle des Kantons Zug vorzunehmen (Rekurs S. 11, Rz. 21) ist folglich abzuweisen.