In Bezug auf den steuerbaren Reingewinn bestehen zwischen den beiden Kantonen zwar Unterschiede, diese sind jedoch nicht auf eine fehlerhafte Pro- rata-temporis-Ausscheidung zurückzuführen. Vielmehr beruhen diese alleine auf einer abweichenden Beurteilung von Aufrechnungen, was materiellrechtlich zulässig ist (vgl. E. 4.2.2 vorstehend), sowie darauf, dass der Kanton Zug die gegen seine Veranlagung erhobene Einsprache gutgeheissen hat, während die Steuerverwaltung des Kantons Zürich infolge Fristversäumnisses nicht auf die Einsprache der Rekurrentin gegen die Zürcher Veranlagung eintrat (Beilage 5 der Rekurrentin) und dieser