Kantons Zug mit einer Quote von 97/360 an dem von diesem Kanton festgestellten und veranlagten steuerbaren Kapital der Periode 2016 (Beilage 9 der Rekursgegnerin) tragen diesem Umstand Rechnung. Namentlich ist eine korrekte Ausscheidung des steuerbaren Eigenkapitals durch die beiden Kantone erfolgt, ohne dass eine interkantonale Doppelbesteuerung resultiert (Kanton Zürich Fr. 730'000.–, Kanton Zug Fr. 270'000.–; insgesamt Fr. 1'000'000.–). In Bezug auf den steuerbaren Reingewinn bestehen zwischen den beiden Kantonen zwar Unterschiede, diese sind jedoch nicht auf eine fehlerhafte Pro- rata-temporis-Ausscheidung zurückzuführen.