4.2.4 Aus dem Gesagten erhellt, dass der Rekursgegnerin vollständig in ihrer Ansicht zu folgen ist, wonach für die Steuerperiode 2016 aufgrund der Sitzverlegung ein konkurrierendes bzw. paralleles Besteuerungsrecht besteht, mit Zuweisung der steuerbaren Elemente für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 23. September 2016 an den Kanton Zürich und für den Zeitraum vom 24. September bis zum 31. Dezember 2016 an den Kanton Zug. Sowohl die Steuerausscheidung des Kantons Zürich mit einer Quote von 263/360 an dem von diesem Kanton festgestellten und veranlagten steuerbaren Gewinn und Kapital der Periode 2016 (Beilage 3 der Rekurrentin) als auch jene des