Um bei einer derart, für die gesamte Steuerperiode ungeteilt in beiden Kantonen bestehenden Steuerpflicht eine interkantonale Doppelbesteuerung zu vermeiden, dürfen die involvierten Kantone in zeitlicher Hinsicht nur die Perioden als Hauptsteuerdomizil besteuern, in denen die persönliche Zugehörigkeit zu ihrem Kanton bestand. Es kommt mit anderen Worten nicht zu einem Ende (hier Kanton Zürich) und Beginn (hier Kanton Zug) der Steuerpflicht, sondern es geht nur um die Pro-rata-temporis-Zuordnung des von den Kantonen nach ihren eigenen Veranlagungsgrundsätzen festgestellten Steuersubstrats zwischen den involvierten kantonalen Steuerhoheiten