4.2.3 Um bei einer derart, für die gesamte Steuerperiode ungeteilt in beiden Kantonen bestehenden Steuerpflicht eine interkantonale Doppelbesteuerung zu vermeiden, dürfen die involvierten Kantone in zeitlicher Hinsicht nur die Perioden als Hauptsteuerdomizil besteuern, in denen die persönliche Zugehörigkeit zu ihrem Kanton bestand.