Der Gewinn der gesamten Steuerperiode kann somit für die verschiedenen Kantone unterschiedlich hoch sein. Da für die gesamte Steuerperiode eine parallele Besteuerung besteht, können der Wegzugskanton (hier Kanton Zürich) und der Zuzugskanton (hier Kanton Zug) den Gesamtgewinn und das steuerbare Kapital nach eigener Veranlagungspraxis ermitteln, somit nicht nur den Gewinn bis zum Zeitpunkt des Wechsels des Steuerdomizils (Oesterhelt/Schreiber, in: StHG-Kommentar, a.a.O., Art. 22 N 10). Urteil A 2019 21 24