4.2.2 Materiell hingegen, und dies verkennt die Rekurrentin in ihren Vorbringen, darf jeder Kanton die Steuerfaktoren nach seiner eigenen Veranlagungspraxis bestimmen (z.B. Gewinnkorrekturen aufgrund niedrigerer Pauschalwertberichtigungen auf Forderungen, Versagung der Einmalabschreibung, Korrektur bei geschäftsmässig nicht begründeten Aufwendungen, Beurteilung von steuerneutralen Umstrukturierungsvorgängen, Anwendung des Beteiligungsabzugs bei Aufwertungsgewinnen, Ermittlung verdeckten Eigenkapitals etc.). Der Gewinn der gesamten Steuerperiode kann somit für die verschiedenen Kantone unterschiedlich hoch sein.