Gemäss Art. 2 Abs. 2 VO-StHG muss der Steuerpflichtige, so er dies will, somit nur eine Steuererklärung im zuständigen Kanton (hier Kanton Zug) einreichen und dem anderen Kanton (hier Zürich) lediglich eine Kopie dieser Steuererklärung zustellen. Zweck dieser Regelung ist die verfahrensrechtliche Vereinfachung für die steuerlichen Deklarationspflichten, zugleich aber auch die Koordination unter den Steuerbehörden, um ihrem Besteuerungsanspruch bei einem Wechsel der persönlichen Zugehörigkeit gerecht zu werden (Oesterhelt/Schreiber, in: StHG-Kommentar, a.a.O., Art. 22 N 1 ff.).