Veranlagungsbehörde im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StHG ist vorliegend für die Steuerperiode 2016 somit der Kanton Zug. Aus verfahrensrechtlicher Sicht regelt Art. 39 Abs. 2 StHG i.V.m Art. 2 Abs. 3 der Verordnung über die Anwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis vom 9. März 2001 (VO- StHG; SR 642.141), dass bei Steuerpflicht in mehreren Kantonen die zuständige Veranlagungsbehörde (hier der Kanton Zug) die andere Behörde (hier der Kanton Zürich) über die Steuererklärung und die in ihrem Kanton vorgenommene Veranlagung informiert. Gemäss Art.