Urteil A 2019 21 23 Sitzes oder tatsächlichen Verwaltung am Ende der Steuerperiode (Art. 22 Abs. 1 StHG). Artikel 22 StHG regelt in Abs. 3 weiter, dass der Gewinn und das Kapital zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden werden (vgl. zum Ganzen: Oesterhelt/Schreiber, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 3. Aufl. 2017, Art. 22 N 5 ff.; nachfolgend: StHG-Kommentar).