4.2 4.2.1 Im Bereich der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden werden die interkantonalen Besteuerungsmodalitäten bei der Verlegung des Sitzes einer juristischen Person während der Steuerperiode von einem Kanton in einen anderen Kanton in Art. 22 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14) geregelt. Danach bleibt die juristische Person in den beteiligten Kantonen (vorliegend Zürich und Zug) für die gesamte Steuerperiode steuerpflichtig (auch konkurrierende oder parallele Besteuerung genannt). Veranlagungsbehörde im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StHG ist diejenige des Kantons des