4.1 Was die direkte Bundessteuer 2016 betrifft, kann vorab festgestellt werden, dass diese für die ganze Steuerperiode 2016 einzig durch den Kanton Zug veranlagt wurde. Diese Veranlagung erfolgte korrekterweise in Übereinstimmung mit Art. 105 Abs. 3 DBG und wird von den Parteien denn auch nicht beanstandet. Auf die Zuständigkeiten zur Veranlagung der direkten Bundessteuer 2016 ist an dieser Stelle, wie von der Rekursgegnerin richtig erwähnt (Vernehmlassung, S. 4, lit. bb) folglich nicht weiter einzugehen.