Urteil A 2019 21 22 3. In materieller Hinsicht beantragt die Rekurrentin das Folgende: a) Es sei festzustellen, dass der Kanton Zug in der Steuerperiode 2016 die allein zuständige Veranlagungsbehörde sei (Art. 22 Abs. 1 StHG und Art. 105 Abs. 2 DBG). Die Behandlung dieses Antrags erfolgt in Erwägung 4 nachfolgend. b) Die "Begründung der Veranlagung" zum Einspracheentscheid sei an den Einspracheentscheid anzupassen. Die Behandlung dieses Antrags erfolgt in Erwägung 5 nachfolgend.