Wie bereits vorstehend unter Erwägung 2.1.2 festgestellt, steht die vorliegend zu beurteilende Gewinnsteuerveranlagung 2016 im Kanton Zug in keinem Zusammenhang mit von der ASU vorgenommenen Untersuchungshandlungen. Gemäss eigener Aussage der Rekurrentin soll es sodann bisher nie ein Strafverfahren der ASU gegen die Rekurrentin gegeben haben (Ergänzende Stellungnahme der Rekurrentin vom 3. April 2020, S. 4, Ziff. 8 in fine). Wie die Rekursgegnerin richtig bemerkt (Duplik, S. 3, letzter Abschnitt), ist folglich eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens nicht angezeigt, und der Sistierungsantrag der Rekurrentin abzuweisen.