Weil jedoch ein öffentliches Interesse an einer periodenbezogenen und damit ökonomischen Erhebung der Steuern besteht, aus Art. 29 Abs. 1 BV das Gebot der beförderlichen Prozesserledigung fliesst und zudem den Verfahrensbeteiligten aus der Beilegung eines Rechtsstreits kein (Rechts-)Nachteil erwächst, sondern grundsätzlich ein Schritt hin zum Rechtsfrieden getan wird, steht es einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht frei, ohne weiteren Verzug zu entscheiden. Eine Sistierung des Rechtsmittelverfahrens kommt daher nur ausnahmsweise in Betracht (zum Ganzen: Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 134 N 14 und Art.