2.2 Antrag auf Sistierung des vorliegenden Gerichtsverfahrens 2.2.1 Das DBG sieht explizit keinen Anspruch auf Sistierung eines Verfahrens vor. Die nicht geregelte vorübergehende Einstellung (Sistierung) eines Rechtsmittelverfahrens mag sich aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit und der richtigen Rechtsanwendung jedoch dann aufdrängen, wenn die Entscheidung einer Behörde vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt. Weil jedoch ein öffentliches Interesse an einer periodenbezogenen und damit ökonomischen Erhebung der Steuern besteht, aus Art.