die Rekursgegnerin herangezogenen Unterlagen gewahrt wurde beziehungsweise als im vorliegenden Verfahren geheilt gilt, soweit er im Einspracheverfahren überhaupt verletzt worden war. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs ist folglich nicht angezeigt.