aus den Vorbringen der Parteien entnehmen (vgl. hierzu auch BGer 2C_505/2017 vom 21. November 2018 E. 3.3.2). Zum anderen hat das Gericht der Rekurrentin den erwähnten ASU-Bericht zusammen mit den übrigen Unterlagen, welche die Rekursgegnerin eingereicht hatte (Beilagen 1 bis 11), mit Schreiben vom 10. März 2020 zugestellt, womit die anbegehrte Akteneinsicht in diesem Zeitpunkt verwirklicht wurde.