Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen würde. Dementsprechend ist die Heilung von Gehörsmängeln insbesondere im Verfahren der Einsprache zulässig, der die Funktion einer Wiedererwägung zukommt, aber auch im kantonalen Beschwerdeverfahren, weil die Rechtsmittelbehörden uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis haben. So kann z.B. unterlassene Akteneinsicht im Rechtsmittelverfahren gewährt werden (Zweifel/Hunziker, in: DBG-Kommentar, a.a.O., Art. 114 N 10, mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).