Wird das Akteneinsichtsrecht verletzt, liegt regelmässig eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Ein mit einem solchen Mangel behafteter Entscheid ist in der Regel bloss anfechtbar. Aus der formellen Natur des Gehörsanspruchs folgt indessen, dass der Steuerpflichtige, dem das rechtliche Gehör verweigert worden ist, die Aufhebung des Entscheids verlangen kann, ohne dass er ein materielles Interesse daran gelten machen muss (Zweifel/Hunziker, in: DBG-Kommentar, a.a.O., Art. 114 N 9, mit Verweis auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichts).