2.1 Akteneinsichtsrecht 2.1.1 Gemäss Art. 114 DBG und § 112 StG hat die steuerpflichtige Person das Recht, in alle für die Veranlagung wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen. Hierzu gehören diejenigen Akten, die Grundlage der Entscheidung bilden, d.h. auf welche im Veranlagungsentscheid abgestellt wird (Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht Direkte Steuern, 2. Aufl. 2018, § 15 Rz. 20 – nachfolgend: Schweizerisches Steuerverfahrensrecht).