2. Die Rekurrentin beantragt vorab in verfahrensleitender Hinsicht a) einerseits die Gewährung der Akteneinsicht und Offenlegung der Kommunikation zwischen der Rekursgegnerin und der Abteilung Strafsachen und Untersuchungen (ASU) der ESTV (Rekursbegehren 3 im Rekurs Rz. 11) bzw. Offenlegung der Beilagen Nr. 1 bis 11 zur Vernehmlassung der Rekursgegnerin (Replik Rz. 10, S. 5), Urteil A 2019 21 19